Rund um die „Dubai-Schokolade“ ist vor einiger Zeit ein regelrechter Hype entstanden. Wie der sechste Zivilsenat des OLG Köln feststellte, bezog sich dieser auf Schokolade, die tatsächlich aus dem Emirat stammt. Aber wie das so ist, wenn eine bestimmte Ware sehr gut bei Verbraucherinnen und Verbrauchern ankommt, versuchen Trittbrettfahrer auf der Welle mitzuschwimmen. Das OLG hielt bei seiner Entscheidung fest, dass es im Falle der „Dubai-Schokolade“ entscheidend auf die geografische Herkunft des Produktes ankommt. Unerheblich sei hingegen beim Schutz einfacher geographischer Herkunftsangaben, ob die adressierten Konsumenten besondere Qualitätserwartungen mit der Ware verbinden.
Herkunftsbezeichnung und Gattungsbezeichnung
Zwar verweist das Gericht in seinem Urteil darauf, dass eine nach § 126 des Markengesetzes geschützte Herkunftsangabe in eine reine Gattungsbezeichnung verwandeln kann. Dann sind solche Bezeichnungen so etabliert und bekannt, dass sie nicht mehr nur für Produkte aus der jeweiligen Region verwendet werden, der Verkehr verbindet keine Erwartungen mehr über die Herkunft. Ein Beispiel dafür ist etwa die „Bayerische Creme“, die nicht zwingend aus Bayern kommen muss. Wie das Oberlandesgericht ausführt, sind die Erwartungen diesbezüglich allerdings hoch gesteckt: Es reicht, dass 15-20 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher mit dem Begriff noch die Vorstellung einer bestimmten Herkunft verbinden. Dass diese Schwelle im Fall der Dubai-Schokolade unterschritten ist, konnte der Senat laut eigenen Angaben nicht feststellen. Auch die nach § 127 Abs. 1 Markengesetz angenommene Gefahr einer Irreführung hat das OLG angenommen. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass bei allen angegriffenen Produkten noch zusätzliche Hinweise auf die Stadt oder das Emirat Dubai vorhanden waren – wie etwa die markante Silhouette der Stadt auf der Verpackung oder der werbliche Schriftzug „diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“. Die Urteile sind rechtskräftig, die Parteien könnten ihre Rechte aber noch in einem gesonderten Hauptverfahren wahrnehmen.
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