Wo der Spaß beim Spielzeug aufhört

Ein Aufsehen erregendes Urteil hat das Landgericht Düsseldorf im Hinblick die berühmten Legofiguren gesprochen. Die Firma „Steingemachtes“ vertrieb neben Klemmbausteinen, die mit Legobausteinen kompatibel sind, auch Minifiguren. Die sahen aus wie Lego – was weit reichende Konsequenzen für die Im Rechtsstreit Beklagte hatte. Der Klage gab das Gericht vollumfänglich statt.
vom 18. August 2022
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Wo der Spaß beim Spielzeug aufhört

Ein Aufsehen erregendes Urteil hat das Landgericht Düsseldorf im Hinblick die berühmten Legofiguren gesprochen. Die Firma „Steingemachtes“ vertrieb neben Klemmbausteinen, die mit Legobausteinen kompatibel sind, auch Minifiguren. Die sahen aus wie Lego – was weit reichende Konsequenzen für die Im Rechtsstreit Beklagte hatte. Der Klage gab das Gericht vollumfänglich statt.
von Alexander PradkaBevor sie rechtliche Schritte einleitete, ließ sich die in Dänemark beheimatete Lego Juris A/S diverse Spielzeugsets von der „Steingemachtes“ schicken – um einen schon vorher bestehenden Verdacht zu prüfen. Sie ist Inhaberin der europäischen Markenrechte auf die Legofiguren. Die bestellten Sets beinhalteten nun auch Minifiguren, die nach Ansicht von Lego den Originalen „zum Verwechseln ähnlich sehen“.
 

Lego „not amused“

Ihr Begehr war dementsprechend umfassend: Sie verlangte von der Beklagten, die Klemmbausteine von verschiedenen Herstellern in den Handel bringt und Großimporteurin von Spielzeugwaren eines chinesischen Herstellers ist, den Verkauf der Minifiguren zu unterlassen. Außerdem wünschte sie Zerstörung der noch im Besitz befindlichen Figuren und die Nennung der Namen aller Hersteller, Lieferanten und Abnehmer der Minifiguren sowie der erzielten Preise. Schließlich beantragte sie noch festzustellen, dass die beklagte Firma verpflichtet ist, Lego jedweden Schaden zu ersetzen, der aufgrund der Markenverletzung entstanden ist beziehungsweise noch entstehen wird.
 

Hochgradige Ähnlichkeit

Das Landgericht bestätigt die unmittelbare Verwechslungsgefahr, die im Streit stehenden Minifiguren sähen den Legofiguren aus der „hier maßgeblichen Perspektive des Gesamteindrucks“ durchschnittlicher Verbraucherinnen und Verbraucher „hochgradig ähnlich“. Prägend sei in diesem Zusammenhang das kantige und gedrungene, von geometrischen Formen dominierte Erscheinungsbild mit dem Kontrast zum Körper rundlichen Kopf. Es sei außerdem offenkundig, so das Landgericht Düsseldorf weiter, dass die Legofiguren eine bekannte Marke darstellen. Sie seien seit Jahren auf dem deutschen und europäischen Spielzeugmarkt präsent. Praktisch jeder kenne sie aus Alltag, Werbung und Kunst. Insgesamt sei von einer großen Bekanntheit zu sprechen. „Steingemachtes“ habe diese Marke ohne Zustimmung von Lego für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke genutzt, insofern sei der Klage vollumfänglich stattzugeben gewesen. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht ist möglich.
Landgericht Düsseldorf, Az. 38 O 91/21Bildnachweise: © IMAGO / Dean Pictures ]]>

Beitrag von Alexander Pradka

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