Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist das größte Rettungsprogramm in der Geschichte der Bundesrepublik. Völlig neu ist die Möglichkeit für staatliche Beteiligungen an der Realwirtschaft, die an einschneidende Auflagen und Bedingungen geknüpft sind. Der Exit könnte schwierig werden.
vom 13. April 2021
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Staatliche Liquiditätsspritzen mit Nebenwirkungen

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist das größte Rettungsprogramm in der Geschichte der Bundesrepublik. Völlig neu ist die Möglichkeit für staatliche Beteiligungen an der Realwirtschaft, die an einschneidende Auflagen und Bedingungen geknüpft sind. Der Exit könnte schwierig werden.
Im März 2020 stand fest: Das Coronavirus bedroht nicht nur die Gesundheit, es hat auch weltweit die Börsen im Griff. Experten befürchteten eine tiefe Rezession, hohe Arbeitslosigkeit und zögerliche Kreditvergabe der Banken infolge wegbrechender Umsätze in den Unternehmen. „Die Risikoaufschläge auf Anleihen waren hoch, im High-Yield-Segment mit Emittenten schwächerer Bonität gab es über Wochen gar keine Neuemissionen“, beschreibt Matthias Schell, Senior Credit Analyst der Landesbank-Baden-Württemberg die Situation.
 

Wirtschaft soll stabilisiert werden

 
Bundesfinanzminister Olaf Scholz kündigt an, er werde „alles tun, was nötig ist“, um die Wirtschaft zu stabilisieren. Schon am 28. März trat das Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) in Kraft, das größte Rettungsprogramm in der Geschichte der Bundesrepublik mit einem Volumen von 600 Milliarden Euro. Damit Unternehmen Kredite, Schuldtitel oder Anleihen mit staatlichen Garantien absichern können, stehen seitdem 400 Milliarden Euro zur Verfügung, daneben 100 Milliarden Euro für direkte Kredite über die KfW.
 

Kredite allein reichen nicht

 
Zu diesen Stabilisierungsmaßnahmen auf Kreditbasis kommt ein völlig neues Instrument hinzu: Weitere 100 Milliarden Euro können für staatliche Rekapitalisierungsmaßnahmen genutzt werden. Laut Prof. Achim Wambach, Präsident des ZEW-Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung in Mannheim, basiert dies auf einer Erkenntnis aus der Wirtschaftskrise in den Jahren 2007-2009: „Kredite allein reichen als Liquiditätshilfe nicht aus. Wenn sich Unternehmen bis über beide Ohren verschulden, droht durch den Schuldenüberhang letztlich doch eine Insolvenz.“ Das Gesetz sieht deshalb ein ganzes Bündel an Eigenkapitalspritzen vor: vom Erwerb nachrangiger Schuldtitel über stille Beteiligungen bis hin zum Kauf von Anteilen am Unternehmen. Für große und mittlere Unternehmen mit coronabedingten Liquiditätsschwierigkeiten und guten Perspektiven nach der Krise sind Rekapitalisierungsmaßnahmen durch den WSF der letzte Ausweg vor einer Insolvenz, wenn sich kein anderer Finanzierungspartner findet. Prominentes Beispiel für den Einstieg des Staates als Investor ist die Lufthansa. Laut der Finanzagentur des Bundes unterstützt der WSF die Fluggesellschaft mit insgesamt 5,8 Milliarden Euro. 0,3 Milliarden Euro hiervon wurden im Zuge einer Kaptitalerhöhung zum Erwerb eines Aktienanteils in Höhe von 20 Prozent am Grundkapitals der Lufthansa eingesetzt. Der Reisekonzern Tui hat Eigenkapital über eine Wandelanleihe des WSF in Höhe von 150 Millionen Euro erhalten. Zum zweiten Rettungspaket über rund eine Milliarde Euro zählt eine in Aktien wandelbare stille Einlage sowie eine nicht wandelbare stille Einlage.
 

Krisen-Gesetzgeber dreht an vielen Stellschrauben

 
Rechtlich sind die staatlichen Kapitalspritzen hoch komplex. Verschiedene Rechtsbereiche sind tangiert, angefangen bei den Beihilferegeln der EU-Kommission über das Verwaltungsrecht bis zum Schuld-, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht. „Wesentliche Eckpfeiler werden geschleift“, kritisiert Prof. Ulrich Noack, Lehrstuhlinhaber am Institut für Unternehmensrecht der Heinrich Heine Universität in Düsseldorf. „Nur als Ausnahme für begrenzte Zeit und die begrenzten Zwecke der Stabilisierung ist mit Bilck auf den Schutz der Aktionäre akzeptabel, dass eine Kapitalmaßnahme schon wirksam wird, obwohl sie noch nicht im Handelsregister eingetragen ist.“ Um die Beteiligung des WSF oder eines Dritten im Rahmen der Rekapitalisierung zu ermöglichen, lässt sich das Bezugsrecht der Aktionäre mit einer herabgesetzten Mehrheit ausschließen, das ansonsten einer Verwässerung der Anteile entgegenwirkt. Weitere drastische Maßnahmen sind laut Noack etwa die Möglichkeit zum Ausschluss von GmbH-Gesellschaftern mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen, wenn diese gegen eine Staatsbeteiligung sind.

Herausforderung für die Deutsche Finanzagentur

 
Die Verhandlungen mit den Unternehmen führt das Bundeswirtschaftsministerium in enger Abstimmung mit Bundesfinanzministerium und Finanzagentur des Bundes. Letzterer obliegt die rechtliche Strukturierung und vertragliche Umsetzung bewilligter Stabilisierungsmaßnahmen. „Eine neue Aufgabe, für die es erst einmal Kapazitäten und Organisationsstruktur zu schaffen waren. Wir konnten zwei erfahrene Transaktionsjuristen vom Markt gewinnen und haben die Aufgabe ansonsten als spannende Herausforderung angenommen, um den Horizont zu erweitern“, berichtet Bernd Giersberg, Chefsyndikus der Finanzagentur des Bundes mit sieben Juristen, die in Zweier-Teams ein Verfahren von Anfang bis Ende begleiten. Um die öffentlich-rechtlichen Rahmenverträge und die privatrechtlich ausgestalteten Verträge für die einzelnen Instrumente zu erarbeiten, wurden zusätzlich externe Kanzleien zugezogen, ebenso für die Qualitätssicherung. „Bei der Lufthansa sprechen wir beispielsweise über Kapitalmarktauftritte und Fusionskontrollverfahren in vielen Ländern der Welt“, so Giersberg. Der Preis für staatliche Beteiligungen ist hoch. Die Finanzierungskonditionen orientieren sich an marktüblichen Bedingungen, um die Steuerzahler zu schützen. Vor allem aber sind sie mit einschneidenden Auflagen und Bedingungen verknüpft, die gemäß EU-Beihilferegeln Wettbewerbsverzerrungen verhindern sollen.
Was das im Detail für Unternehmen heißt und welche Möglichkeiten es für KMU gibt, die die Größenkriterien des WSF nicht erfüllen, lesen Sie in unternehmensjurist 2/21 ab S. 10. Autorin: Franziska Jandl
Bildnachweise: © imago images / Galoppfoto

Beitrag von Alexander Pradka

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