Wettstreit der Fruchtsäfte – Eckes-Granini führt 1:0 gegen EdekaEine große Auswahl an Produkten ist ein Kernelement unserer Konsumgesellschaft. Wer oft einkaufen geht und grübelnd vor den Regalen steht, kennt die Qual der Wahl. So manches Produkt hat sich aber aufgrund seiner Merkmale eingeprägt. Wer da als Nachahmer auftritt, kann marken- und wettbewerbsrechtlich belangt werden.
Die Granini-Saftflaschen gehören zu den Produkten, die sich aufgrund ihrer Gestaltungsweise – gerade im Vergleich zum Wettbewerb – einige Alleinstellungsmerkmale erworben haben. Das Design stammt immerhin schon aus dem Jahr 1969 und orientiert sich an der Ananas-Frucht. Zur Gestaltung gehören sogar die Einkerbungen oder „Grübchen“, die an die Schalenaußenseite der Ananas erinnern. Die PET-Flaschen sind transparent und lassen die Farbe des Saftes erkennen. Das Etikett befindet sich am Flaschenhals und trägt in einem roten Rechteck die Bezeichnung „granini“.
Unterlassungsanspruch gegen Edeka?
Auch die Edeka-Lebensmittelmärkte vertrieben den Saft. Offensichtlich lief das Geschäft damit nicht ganz so schlecht. Zumindest könnte das ein Grund dafür sein, warum der Konzern eine ähnliche Flasche gestaltet und im November des vergangenen Jahres unter der Marke „albi“ in die hauseigenen Regale gestellt hat. Das gefiel Eckes-Granini gar nicht. Dort vermuteten die Verantwortlichen einen Verstoß gegen das Markenrecht, was einen Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 MarkenG zur Folge hätte. Auch sei dringendes Handeln geboten, weil sich die konkurrierenden Saftflaschen ja bereits in der Nähe im Regal aufhielten. Gegen das Kammerverbot, in Deutschland Fruchtsäfte und Fruchtnektare anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, hat Edeka Widerspruch eingelegt.
Wettbewerbliche Eigenart der Saftflaschen
Das Landgericht Hamburg sieht die einstweilige Verfügung gegen den Supermarkt-Konzern als zurecht ergangen an. Der Unterlassungsanspruch ist bestätigt. Dabei ist zu unterscheiden: Die Herstellerin und Vertreiberin hat einen Anspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 3a UWG, die Muttergesellschaft aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG. Die Granini-Saftflaschen besitzen laut Gericht wettbewerbliche Eigenart. Die konkrete Ausgestaltung und bestimmte Merkmale des Erzeugnisses sind geeignet, Verbraucher auf ihre betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen – und die Art der Gestaltung ist auch nicht technisch notwendig. Die Flaschen heben sich von anderen Produkten im Marktumfeld dergestalt ab, dass Konsument und Konsumentin diese stets Granini zuordnen.
„Nachschaffende Nachahmung“
Das Landgericht Hamburg bezeichnet die wettbewerbliche Eigenart der Granini-Saftflasche als ursprünglich „durchschnittlich“, aufgrund langjähriger umfangreicher und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachter Benutzung aber als „gesteigert“ und damit „leicht überdurchschnittlich“. Eine Nachahmung, die den Unterlassungsanspruch begründet, liegt dann vor, wenn ein nahezu identisch gleiches Produkt oder zumindest ein „nachgeahmtes“ vorliegt. Letzteres bejaht das Gericht für die albi-Flaschen von Edeka. Diese weisen danach „wiedererkennbare prägende Gestaltungselemente der Granini-Flasche auf“, letztere bleibe außerdem als „Vorbild“ erkennbar.
Das dürfte wohl weitergehen
Diese Nachahmung stuft das LG auch als unlauter ein, es besteht zumindest die Gefahr einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinn. Konsumenten könnten den Eindruck bekommen, dass diese Nachahmung vom Hersteller des Originals oder von einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammt. Es könnte sich ja um eine neue Marke oder eine Zweitmarke handeln. Erschwerend kommt hinzu, dass Edeka die Granini-Säfte ebenfalls im Sortiment geführt hat. Der Streit könnte sich fortsetzen: Edeka hat eine Umfrage unter seinen Kunden durchgeführt, in der sie die Flaschen unterscheiden sollten. Das war schlau, vor Gericht kommen sonst teure Gutachten zum Tragen. Fortsetzung scheint wahrscheinlich. Bildnachweise: © IMAGO / Eigner