Wenn die Pressearbeit einer Behörde zu weit geht

Eine öffentliche Stelle darf zwar ohne besondere Ermächtigung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Jedoch ist es ihr nicht ohne weiteres gestattet, Unternehmen, die im Zusammenhang mit einem Bußgeldverfahren zur Rechenschaft gezogen worden sind, namentlich etwa in einer Pressemitteilung zu nennen. Das kann nämlich die Marktsituation des betroffenen Betriebes in nicht zu rechtfertigender Weise verschlechtern.
vom 15. Juli 2021
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Wenn die Pressearbeit einer Behörde zu weit geht

Eine öffentliche Stelle darf zwar ohne besondere Ermächtigung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Jedoch ist es ihr nicht ohne weiteres gestattet, Unternehmen, die im Zusammenhang mit einem Bußgeldverfahren zur Rechenschaft gezogen worden sind, namentlich etwa in einer Pressemitteilung zu nennen. Das kann nämlich die Marktsituation des betroffenen Betriebes in nicht zu rechtfertigender Weise verschlechtern.

Das ist Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, das über die Beschwerde eines Call-Center-Betreibers zu entscheiden hatte. Antragsgegnerin war die Bundesnetzagentur. Diese hatte wegen unzumutbarer Belästigung von Verbrauchern mittels unerwünschter Werbeanrufe im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein Bußgeld verhängt und zu dem Verfahren eine Pressemeldung herausgegeben, die sie an Journalisten versandte und auf der Agenturwebseite veröffentlichte. Darin nannte sie den vollständigen Namen des Call-Center-Betreibers. Außerdem twitterte die Bundesnetzagentur den Erlass des Bußgeldbescheids und verlinkte in dem Tweet auf die Meldung auf ihrer Webseite. Auf die Beschwerde des Call-Center-Betreibers hin untersagte das Oberverwaltungsgericht der Bundesnetzagentur, die Pressemitteilung weiter über die eigene Webseite der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
 

Eingriff in die Berufsfreiheit

Das Gericht sieht in der weiteren Veröffentlichung einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit des Call-Center-Betreibers. In der Begründung des Beschlusses heißt es, dass die Meldung „als administrative Maßnahme direkt auf die Marktbedingungen eines individualisierten Unternehmens zielt, das Verhalten der Geschäftspartner der Antragstellerin und das Verhalten der von ihr adressierten Endnutzer beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der Antragstellerin verändern kann.“ In der Folge könnten bisherige Geschäftspartner von einer weiteren Zusammenarbeit absehen oder bestehende Verträge kündigen, potenziell neue Partner könnten abgeschreckt werden und der Ruf des Unternehmens im Kreis der Verbraucher in Mitleidenschaft gezogen werden.
 

Analogie zur Rechtsprechung im Kartellrecht verneint

Nicht geholfen hat der Bundesnetzagentur, dass sie es mit ihrer Informationspolitik genau darauf anlegt – nämlich den Markt und den Verbraucher vor schwarzen Schafen zu schützen, in dem sie konkret auf deren Geschäftspraktiken aufmerksam macht. Pressemeldungen erfüllen hierbei also nicht nur eine Informations-, sondern auch eine gewollte Warnfunktion. Damit überschreitet die Agentur nach Ansicht des Gerichts den Rahmen einer auch ohne besonderen Ermächtigung aufgrund einer Annexkompetenz grundsätzlich zulässigen Presse-und Öffentlichkeitsarbeit. Ebenfalls abgelehnt hat das Gericht den Verweis auf die zur Praxis des Bundeskartellamtes ergangene Rechtsprechung. Dort ist die namentliche Nennung von Unternehmen üblich und gebilligt. Die Lage sei hier indes eine andere: Kartellgeschädigte sollen in die Lage versetzt werden, mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu können – außerdem bestehe ein „zusätzliches“ öffentliches Interesse.
Bildnachweise: © imago images /  Future Image

Beitrag von Alexander Pradka

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