Wegen WhatsApp-Chat: Arbeitsvertragsauflösung auf Umwegen

Menschenverachtende Äußerungen in einem privaten Austausch via WhatsApp rechtfertigen nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sagt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Über einen kleinen Umweg ist es aber doch aufgelöst worden.
vom 22. September 2021
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Wegen WhatsApp-Chat: Arbeitsauflösung auf UmwegenMenschenverachtende Äußerungen in einem privaten Austausch via WhatsApp rechtfertigen nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sagt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Über einen kleinen Umweg ist es aber doch aufgelöst worden.
Der technische Leiter eines gemeinnützigen Vereins, der ausgerechnet in der Flüchtlingshilfe tätig ist, hatte sich gegenüber einer Kollegin und einem Kollegen via WhatsApp-Chat in „menschenverachtender Weise“ über Geflüchtete und „herabwürdigend“ über Helferinnen und Helfer geäußert. Das Geschehen kam an die Presse. Der Verein kündigte dem technischen Leiter fristgemäß.
 

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Bereits das vorinstanzliche Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hatte diese Kündigung für unwirksam erklärt, dem schließt sich das Landesarbeitsgericht an. „Eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung kann nicht festgestellt werden“, heißt es in der Begründung. Eine fehlende Eignung für die Tätigkeit könne allein auf Grundlage der getätigten Äußerungen nicht festgestellt werden. „Besondere Loyalitätspflichten bestehen nicht, weil der Gekündigte als technischer Leiter keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hat.“ Außerdem habe es sich um eine vertrauliche Kommunikation gehandelt, die erkennbar nicht auf Weitergabe an Dritte ausgelegt war. Dafür spreche, dass die drei Mitarbeitenden private Handys genutzt haben und es sich nur um einen sehr kleinen Kreis gehandelt hat. Die Kommunikation falle somit unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
 

Künftige Zusammenarbeit nicht zumutbar

Die Zusammenarbeit ist indes trotzdem beendet. Hier ist das Landesarbeitsgericht von der Entscheidung der Vorinstanz abgewichen. Es hat das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweise gerichtlich möglichen Auflösung lägen vor: Im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetzes sei künftig keine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten. „Da die schwerwiegenden Äußerungen öffentlich bekannt geworden sind, kann der Verein bei Weiterbeschäftigung dieses technischen Leiters nicht mehr glaubwürdig gegenüber geflüchteten Menschen auftreten.“ Außerdem sei er bei der Gewinnung ehrenamtlicher Unterstützung und hauptamtlichen Personals beeinträchtigt.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juli, 21 Sa 1291/20Bildnachweise: © IMAGO / NurPhoto

Beitrag von Alexander Pradka

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