Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik, in der regelmäßig 170 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei dieser Betriebsgröße soll grundsätzlich der Betriebsrat aus sieben Mitgliedern bestehen. Das jedenfalls sieht § 9 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) mit seiner Staffelung so vor. In dem verhandelten Fall hatten sich nun jedoch nur drei Arbeitnehmerinnen zur Wahl aufstellen lassen. Sie wurden auch gewählt und bildeten in der Folge einen Betriebsrat mit drei Angestellten. Die Trägerin der betroffenen Klinik hielt die Wahl für unwirksam und begehrte beim zuständigen Arbeitsgericht die entsprechende Feststellung. Dieses hielt die Betriebsratswahl für wirksam, ebenso das Landesarbeitsgericht.
Auf nächstniedrigere Stufe abstellen
Auch die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht hatte jetzt keinen Erfolg. Der Siebte Senat sieht die Option, einen kleineren Betriebsrat zu bilden, wenn sich grundsätzlich zu wenige Bewerber bei der Wahl haben aufstellen lassen. Er stützt sich dabei auf den Willen des Gesetzgebers, der sich in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG manifestiert: In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, wird ein Betriebsrat gewählt. Bei der Betriebsratsgröße sei in der Konstellation von weniger Kandidaten als zu besetzenden Betriebsratssitzen so lange auf die nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht, so der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidungsbegründung.
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