Ein Händler ist Plattformbetreiber für Markenparfums. Dabei verfährt er zweigleisig: Zum einen agiert er als Vergleichsplattform, das heißt er bindet Angebote diverser anderer Anbieter ein. Auf der anderen Seite betreibt er aber auch einen Direktvertrieb. Über eine Galerie können sich Interessenten die verschiedenen Markenprodukte ansehen. Mit Klick auf ein bestimmtes Angebot landen sie entweder beim Drittanbieter oder auf der Bestellübersicht des Händlers. Knackpunkt des vor dem Landgericht I München verhandelten Falles war nun, dass er sämtliche Duftwässerchen mit Preisersparnissen bewarb.
Streichpreise und Rabattkästchen
Das erfolgte einerseits durch die Gegenüberstellung eines Gesamtpreises mit einem durchgestrichenen höheren Preis, einem sogenannten „Streichpreis“, andererseits via prozentualer Preisersparnis mit einem in roter Farbe hervorgehobenen Rabattkästchen. Die dargestellte Ersparnis sowohl bei den Streichpreisen als auch bei den Rabattkästchen berechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem günstigsten und dem teuersten gelisteten Angebot auf der Plattform, unabhängig davon, von welchem Händler die Ware angeboten wird. Das Landgericht München I sieht in der konkreten Darstellung von Streichpreisen und Rabattkästchen einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Klare Bezugsgröße muss erkennbar sein
Die Werbung mit einer Preisherabsetzung beinhalte ein hohes Irreführungspotential, da der Eindruck vermittelt werde, es handele sich um ein besonders günstiges Angebot. Wer ein bestimmtes Angebot einem anderen mit durchgestrichenem Preis gegenüberstellt oder wer es mit einem prozentualen Abzug etikettiert, muss deshalb die Bezugsgröße klar erkennen lassen. Insofern war die Verwendung dieser Methoden irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr.2 UWG, da sie zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthalte, so das Gericht. Außerdem liege im Falle der verwendeten Streichpreise im Rahmen des Direktvertriebs auch ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 1 der Preisangabenverordnung vor. Der Parfumhändler stelle entgegen der gesetzlichen Vorgabe bei Angabe der Preisermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis ab, den er selbst innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung angewendet habe, sondern nehme auf den teuersten auf der Plattform ermittelbaren Verkaufspreis Bezug.
Verbraucher und Mitbewerber betroffen
Darin sei ebenso ein unlauteres Verhalten zu sehen. Er sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Verbraucherinnen sowie Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Die Werbung veranlasse zum Kauf, ohne dass der Käufer oder die Käuferin die Vor- und Nachteile der geschäftlichen Entscheidung eindeutig erkennen, abwägen und daher eine effektive Wahl treffen könne. Gegenüber Mitbewerbern erlange das beklagte Portal damit einen nicht unerheblichen und unlauteren Wettbewerbsvorteil. Rechtskräftig ist das Urteil nicht.
LG München I, Az. 42 O 9140/22
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