Die Umweltverträglichkeit von Produkten ist für immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher ein wichtiges Kriterium bei der Kaufentscheidung. Umso höher ist aktuell die Aufmerksamkeit, wenn ein Unternehmen mit entsprechenden Attributen wirbt. Das gilt nicht nur in der B2C-Beziehung, sondern vor allem auch im Wettbewerb zwischen den Anbietern. Streitigkeiten um das sogenannte „Greenwashing“ nehmen zu. Das Oberlandesgericht in Frankfurt verhandelte nun einen Eilantrag, in dem es um die Verwendung des Logos „Klimaneutral“ für Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel ging.
Wettbewerberin stellte Unterlassungsantrag
Eine Herstellerin solcher Produkte wollte erreichen, dass eine Konkurrentin das Logo „Klimaneutral“ nicht mehr für ihre Produkte verwenden darf. Die Vorinstanz, das Landgericht Frankfurt, hatte einen entsprechenden Eilantrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht kam nun im Berufungsverfahren zu einem anderen Ergebnis und hat die Antragsgegnerin dazu verurteilt, die Verwendung des Logos zu unterlassen.
Es besteht Aufklärungspflicht
Danach kann die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität „erheblichen“ Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Daraus folgt, dass der werbende Betrieb über grundlegende Umstände der von ihm beanspruchten Klimaneutralität aufklären muss. Verbraucherinnen und Verbraucher gingen bei dem streitgegenständlichen „klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten – wie sie die Antragsgegnerin vorgenommen hat – nehme niemand ohne Weiteres an. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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