Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst grundsätzlich auch den Weg vom Wohnort zur Arbeit und zurück. Es handelt sich dann um Wegeunfälle. Selbst das Abweichen vom direkten Weg schadet nicht, wenn trotzdem ein ausreichender Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht. Eine solche Ausnahme kommt auch in Betracht, wenn ein Elternteil sein Kind wegen der beruflichen Tätigkeit einer fremden Obhut anvertraut.
Mutter begleitet Kind zu Sammelstelle
In dem Fall, den das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu entscheiden hatte, brachte die Mutter ihre Tochter im Grundschulalter zu einem Sammelpunkt, wo diese sich mit Mitschülerinnen traf, um den weiteren Schulweg gemeinsam zu bestreiten. Die Begleitung erfolgte – so die Mutter – aus Sicherheitsgründen. Der Sammelpunkt befindet sich in entgegen gesetzter Richtung zum Arbeitsplatz der Mutter. Auf dem Weg zurück wurde sie beim Überqueren einer roten Fußgängerampel von einem Fahrzeug erfasst und verletzt – und zwar bevor sie den direkten Weg zur Arbeitsstätte erreicht hatte. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Dagegen ging die Frau vor und bekam vor dem Sozialgericht in Stuttgart zunächst recht. Das LSG hob dieses Urteil auf Berufung des Unfallversicherungsträgers auf und hat die Klage abgewiesen.
Kein Anvertrauen in fremde Obhut
Zwar habe sich die Frau objektiv betrachtet auf dem Weg zur Arbeit befunden. Indes sei das Überqueren der Straße am Unfallort zum Unfallzeitpunkt nicht auf direktem Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit erfolgt, so dass der Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit fehlt. Bewegt sich der oder die Versicherte in entgegengesetzter Richtung vom Ort der beruflichen Tätigkeit fort, handelt es sich laut Landessozialgericht nicht um einen Umweg, sondern um einen Abweg. Wird dieser Abweg dann auch noch aus eigenwirtschaftlichen und nicht aus betrieblichen Gründen beschritten, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Im vorliegenden Fall habe die Betroffene auch den direkten Weg noch nicht erreicht, sodass der Wegeunfallversicherungsschutz nicht wieder neu begründet worden ist. Eine Ausnahme kommt nicht in Betracht, da Sicherheitserwägungen zugunsten des Kindes betriebsfremd seien. Das „Bringen“ zu einer Sammelstelle, wo sich das eigene Kind mit anderen Grundschulkindern trifft, sei zudem kein Anvertrauen in fremde Obhut.
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