Seit dem 1. Januar 2022 erhebt die Stadt auf Basis ihrer Verpackungssteuersatzung auf den Verbrauch nicht wiederverwendbarer Verpackungen und nicht wiederverwendbaren Geschirrs und Bestecks eine Steuer. Das geschieht unter der Voraussetzung, dass Anbieter Speisen und Getränke darin beziehungsweise damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-Away-Gericht oder -Getränk verkaufen. Entrichten muss die Steuer laut Satzung der „Endverkäufer“ entsprechender Speisen und Getränke, betroffen sind davon also insbesondere Fast-Food-Ketten. Die Mc-Donald’s-Franchisenehmerin war bereits mit einem Normenkontrollantrag vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht stellte auf Beschwerde hin fest, dass es sich bei der Verpackungssteuer um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG handelt und dass der mit der Verpackungssteuersatzung bezweckte Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen keiner seit dem Inkrafttreten maßgeblichen Konzeption des bundesrechtlichen Abfallrechts widerspricht.
Ortsbezogenheit ist gewahrt
Die Beschwerdeführerin hatte moniert, dass es sich im Hinblick auf mitnehmbare Gerichte und Getränke nicht um eine örtliche Steuer im Sinne des Grundgesetzes handele. Das Gericht führte nun aus, dass zwar nicht ausgeschlossen sei, dass Speisen und Getränke „in atypischen Fällen bestimmungswidrig in räumlicher Entfernung vom Verkaufsort außerhalb des Gemeindegebiets verzehrt werden“. Damit sei aber nicht die Tatbestandsvoraussetzung der Satzungsregelung eines Verkaufs „zum Verbrauch an Ort und Stelle“ infrage gestellt. Außerdem könne die Örtlichkeit bei Waren gegeben sein, die nicht zum Verbrauch an Ort und Stelle bestimmt sind. Dafür kann laut Bundesverfassungsgericht die Beschaffenheit der Ware sprechen, die Versorgungsstruktur und die Größe der Gemeinde. Hier gehe es um Speisen und Getränke, die „in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb verbraucht werden, weil sich die für ihre Verzehrqualität maßgebliche Temperatur, Konsistenz oder Frische schon nach kurzer Zeit nachteilig verändert.
Kein unzumutbarer Eingriff in die Berufsfreiheit
Einen unzumutbaren Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Mc-Donald’s-Franchisenehmerin erkennt das Gericht nicht: „Es gibt keine Anhaltspunkte für eine die Geschäftsaufgabe erzwingende Wirkung der Verpackungssteuer in Bezug auf durchschnittlich ertragsstarke Betriebe im Gebiet der Universitätsstadt Tübingen“, so die Begründung. Auch die Indienstnahme als Zahlstelle für die Steuer belaste die Endverkäufer nicht über Gebühr – beziehungsweise wäre eine andere Vorgehensweise nicht wirklich praktikabel. Gegenüber dem Südwestdeutschen Rundfunk (SWR) sagte Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer, der Beschluss des Gerichts sei ein Sieg für den Umweltschutz, für kommunale Selbstverwaltung und für Sauberkeit in der Stadt. Mc Donald’s sprach in einem Statement davon, dass Nachhaltigkeit ein wichtiges Thema sei. Es sei aber unübersichtlich und unfair für Verbraucher, wenn es in einer Stadt eine Verpackungssteuer gäbe, in der anderen nicht. Für das Unternehmen selbst sei der bürokratische Aufwand hoch. Zu sehen sein wird, ob sich nach dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts weitere Städte anschließen und ebenso wie Tübingen verfahren.
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