Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Verbandsklage eine Leistungsklage ist und damit im Erfolgsfall Verbraucherinnen und Verbraucher Beträge nach einem bestimmten Verteilungsprinzip von einem Sachwalter direkt ausgezahlt bekommen. Die Musterfeststellungsklage stellte einen Anspruch zunächst nur fest, auf Leistung musste gesondert vorgegangen werden. „Wir schaffen einen ausgewogenen und fairen Rechtsrahmen – für alle Beteiligten. Verbraucherinnen und Verbraucher können schneller und einfacher ihre Rechte einklagen. Beklagte sollen weiterhin wissen, wenn ein Prozess beginnt, wie hoch die Summe der Ansprüche ist, über die verhandelt wird“, sagte Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann nach der Vorlage des Referentenentwurfs. Er verspricht sich von den neuen Regelungen auch eine Entlastung der Justiz, weil praktisch ein Schritt eingespart wird.
Unternehmensfreundliche Anmeldefrist
Basis ist das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG), das die bisher in der Zivilprozessordnung enthaltenen Regelungen über die Musterfeststellungsklage mit den Regelungen der zur Einführung einer neuartigen Klageform, der sogenannten Abhilfeklage bündelt. Wesentliche Voraussetzungen der neuen Klage sind die Gleichartigkeit der Ansprüche und die aktive Anmeldung zum Verbandsklageregister, so genanntes „Opt-In“ der Verbraucher. Gleichartig sind die Ansprüche, wenn sie auf demselben oder einem vergleichbaren Sachverhalt beruhen und für sie die gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sind. Sind die Ansprüche nicht gleichartig, bleibt es bei der Musterfeststellungsklage. „Opt-In“ bedeutet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht automatisch Teil einer Verbandsklage sind. Sie müssen sich zum Verbandsklageregister anmelden, und dies bis spätestens zum Ablauf des Tages vor Beginn der mündlichen Verhandlung. An dieser Stelle ist ein Entgegenkommen an die Unternehmen erfolgt: „Es muss zeitliche Grenzen geben, in denen man seine Ansprüche geltend machen muss. Das gebietet das Prinzip der Gerechtigkeit“, so Marco Buschmann. Mindestens 50 Verbraucherinnen und Verbraucher müssen zusammenkommen.
Verjährungshemmende Wirkung
Wie bereits die Musterfeststellungsklage wird auch die neue Verbandsklage die Verjährung der Ansprüche der Verbraucherinnen und Verbraucher hemmen. Das regelt der neu einzuführende § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das erstreckt sich auch auf einstweilige Verfügungen und Klagen von Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen, mit denen Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) sowie dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durchgesetzt werden.
Copryright Foto: Unsplash, Timon Studler