Urlaubsansprüche können verjähren, für sie gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Wie das Bundesarbeitsgericht am 20. Dezember 2022 entschieden hat, hängt der Start der Verjährungsfrist allerdings von einem bestimmten Verhalten Arbeitgebender ab: Diese müssen ihre Arbeitnehmenden über ihren konkreten Urlaubsanspruch informieren und zusätzlich im Hinblick auf die Verfallsfristen auffordern, diesen auch tatsächlich zu nehmen. Unterlässt das ein Arbeitgebender, kann der Urlaub nicht verfallen und ist auch nicht verjährt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Urlaub abzugelten, das steht in § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes.
Entscheidend ist EuGH-Urteil
Auch der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährung nach § 195 BGB. Diese beginnt am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete. Dabei kommt es auf Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebenden nicht an, weil der Schutzzweck des Urlaubs nicht mehr vorhanden ist. Urlaub dient der Freistellung Arbeitnehmender zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung. Ein Abgeltungsanspruch dient aber der nur der Kompensation. Insofern bildet das Ende des Arbeitsverhältnisses eine entscheidende Zäsur. Es gibt allerdings noch eine wichtige Einschränkung: Mit Urteil vom 6. November 2018 stellte der Europäische Gerichtshof neue Regeln für den Verfall von Urlaub auf. Deshalb kommt es bei der Verfolgung von Abgeltungsansprüchen entscheidend darauf an, ob ein Arbeitsverhältnis vor diesem Datum endete oder erst danach. Hier wurde festgelegt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch entfällt, wenn dieser nicht beantragt wurde. Arbeitgebende müssten beweisen, dass Angestellte freiwillig drauf verzichtet haben, nachdem sie tatsächlich in die Lage versetzt wurden, diesen rechtzeitig zu nehmen.
Wann beginnt Verjährungsfrist zu laufen?
Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Ausbildungsleiter, der zwischen 9. Juni 2010 und 19. Oktober 2015 fest bei einer Flugschule angestellt und anschließend als selbstständiger Dienstnehmer für sie tätig war, Abgeltung für nicht gewährten Urlaub beanspruchte. Das BAG sprach ihm für die Jahre 2010 bis 2014 Abgeltung von Urlaub in Höhe von gut 37.000 Euro zu. Der Abgeltungsanspruch für das Jahr 2015 ist nach Ansicht des Gerichts allerdings verjährt. Von dem Ausbildungsleiter hätte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2015 nicht erwartet werden können, seinen Anspruch auf Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs in den Jahren 2010 bis 2014 gerichtlich durchzusetzen. Da war noch Standpunkt der Gerichte, dass Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des zulässigen Übertragungszeitraums automatisch verfallen, also ohne Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebenden. Erst nach dem ominösen Urteil des EuGH war der Ausbildungsleiter gehalten, seine Ansprüche zu verfolgen. Das lag 2019 noch innerhalb der Dreijahresfrist. Für das Jahr 2015 hätte der Anspruchsteller allerdings erkennen müssen, dass die Flugschule nicht gewährten Urlaub abgelten muss, weil da das Arbeitsverhältnis endete. Hier kam die Klage 2019 zu spät, die Frist endete mit Ablauf des Jahres 2018.
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