„Uploadfiltergesetz“: Big Player bekommen enge Grenzen gesetzt
Seit dem 1. August ist das Urheberrechts-Diensteanbietergesetz in Kraft. Viele ersetzen den sperrigen Namen mit dem Titel „Uploadfilter-Gesetz“. Betroffen sind davon in erster Linie Plattformen wie Youtube, Tik-Tok, Wikipedia oder Facebook, also solche, bei denen viele externe Inhalte eingestellt werden. Interessant ist die Frage, inwiefern das auch Twitter etwas angeht, wo typischerweise mehr originär getextet wird als fremde Inhalte hochzuladen.
Das neue Gesetz, das zentraler Bestandteil der Umsetzung der großen EU-Urheberrechtsreform ist, war schon in der Entstehung ein Aufreger. Viele Menschen fürchteten um ihre Meinungsfreiheit und auch die Tech-Giganten selbst waren nicht eben begeistert über die neuen Pflichten, die da auf sie zukommen. Sie sind nämlich ab sofort für die öffentliche Wiedergabe der von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte urheberrechtlich verantwortlich und müssen aktiv etwas unternehmen, um aus dieser Haftung herauszukommen.
Enthaftungsmöglichkeit
Der Plattformanbieter schafft die Enthaftung, wenn er die „bestmöglichen zumutbaren Anstrengungen unternimmt, die vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erlangen.“ Viel Interpretationsspielraum bietet zunächst der unbestimmte Rechtsbegriff „bestmögliche zumutbare Anstrengungen“. Das Gesetz sagt aber, wann Plattformbetreiber auf der sicheren Seite sind. Sie erwerben einfach die Nutzungsrechte, die ihnen angeboten werden und die über repräsentative Rechtsinhaber verfügbar sind. Oder diese können von Verwertungsgesellschaften erworben werden. Unproblematisch ist auch die Nutzung von Zitaten oder von Content zum Zwecke der Karikatur, Parodie oder einer Nachahmung.
Der Uploadfilter
Der „Filter“ kommt bei der unerlaubten Nutzung – also der Nutzung ohne entsprechende Lizenz – ins Spiel. Bei solchen Inhalten muss der Plattformbetreiber dafür sorgen, dass es keine öffentliche Wiedergabe gibt und auch künftig die Verfügbarkeit ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber spricht insofern von der „qualifizierten“ Blockierung, die der Plattformbetreiber mit technischen Mitteln realisieren kann. Dabei geht es darum, die Wiedergabe überhaupt zu verhindern. Natürlich muss er von der Widerrechtlichkeit Kenntnis haben können. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Rechteinhaber von ihm die Blockierung verlangt und die entsprechenden Belege für den Verstoß liefern kann.
Entlastungsmomente
Ebenso müssen Yotube, Facebook & Co. die öffentliche Wiedergabe beenden, wenn der Rechteinhaber das verlangt und einen hinreichend begründeten Verweis auf die unerlaubte Nutzung gibt. In diesem Fall spricht der Gesetzgeber von der so genannten „einfachen Blockierung“. Nun gibt es Entlastungsmomente, die dem Plattformbetreiber zugutekommen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine – widerlegbare – Vermutung, dass die Nutzung von Inhalten erlaubt ist. Diese bleibt auch so lange bestehen, bis ein mögliches Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist. So lange dürfen die Inhalte also online bleiben.
Geringfügige Nutzung
Wann ist eine solche Vermutung angebracht? Zunächst lädt der User Content auf der Plattform hoch, der einen Mix aus eigenem und fremdem Beitrag darstellt. Zum zweiten darf der Fremdanteil nur weniger als die Hälfte des gesamten Werkes ausmachen. Und die Nutzung ist als „gesetzlich erlaubt gekennzeichnet“ oder aber es liegt eine bloß „geringfügige“ Nutzung des fremden Beitrages vor. Was das heißt, regelt das Gesetz in einer Bagatellvorschrift gleich selbst. Bewegtbilder und Tonaufnahmen dürfen nicht länger als 15 Sekunden sein. Texte dürfen 160 Zeichen nicht überschreiten und Bilder dürfen maximal 125 Kilobyte haben.
Relevanz erforderlich
Das sind sehr enge Grenzen, das heißt die Ausnahmen von der Regel dürften in der Praxis eher selten auftreten. Zumindest solange sich am Nutzerverhalten im Netz nicht Grundlegendes ändert, was angesichts der Dynamik der Entwicklungen in diesem Bereich aber nicht ausgeschlossen ist. „Je schneller und kürzer, desto besser“ ist hier durchaus als Motto oder zumindest als Phänomen unserer Zeit zu sehen. Klar ist im Übrigen auch, dass EU und die nationalen Gesetzgeber die „Big Player“ am Markt im Fokus haben. Das zeigen diverse Hinweise im Urheberdiensteanbietergesetz, die eine gewisse Relevanz voraussetzen. Für so genannte „Start-Up-Diensteanbieter“ mit entsprechend geringeren Nutzerzahlen (bis zu fünf Millionen im Monat) gelten die genannten Blockierungspflichten nämlich nicht. Bildnachweise: © IMAGO / Shotshop