Unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten

Nachdem sich die heimische Wirtschaft einer freiwilligen Selbstverpflichtung mehrheitlich nicht unterworfen hat, übt die Bundesregierung Druck aus: Anfang März 2021 verabschiedete das Kabinett den Entwurf eines „Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“.
vom 27. Mai 2021
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Unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten

Nachdem sich die heimische Wirtschaft einer freiwilligen Selbstverpflichtung mehrheitlich nicht unterworfen hat, übt die Bundesregierung Druck aus: Anfang März 2021 verabschiedete das Kabinett den Entwurf eines „Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“.
Das neue Gesetz zwingt in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe, ihrer Verantwortung im arbeitsteiligen Produktionsprozess besser nachzukommen, um Menschenrechtsverletzungen in globalen Wertschöpfungsketten künftig zu vermeiden. Das Gesetz gilt ab 2023 verbindlich für rund 600 Unternehmen mit bundesweit mindestens 3.000 Beschäftigten, ab 2024 dann auch für solche mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland (etwa 2.900 Unternehmen). Die Verantwortung erstreckt sich auf die gesamte Lieferkette, jedoch abgestuft nach dem Grad der Einflussmöglichkeit. Mitberücksichtigt ist der Umweltschutz, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können.
 

Adressaten sind Unternehmen und Zulieferer

In der Pflicht stehen die Unternehmen selbst sowie ihre unmittelbaren Zulieferer. Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, das heißt in den tieferen Gliedern der Wertschöpfungskette, müssen von den Unternehmen analysiert und adressiert werden, wenn sie darüber substantiiert Kenntnis erlangen. Mit dem Gesetz sollen zum einen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in globalen Lieferketten gestärkt, zum anderen den legitimen Interessen der Wirtschaft an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden.
 

„Zumutbarer Rahmen“

Aus Sicht der Bundesregierung erhalten die Unternehmen mit dem neuen Gesetz einen „klaren, verhältnismäßigen und zumutbaren gesetzlichen Rahmen“ zur Erfüllung ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten. Betroffene können sich vor deutschen Gerichten von NGOs und Gewerkschaften vertreten lassen und sie zur Prozessführung ermächtigen, wenn sie sich durch einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfaltspflicht in überragend wichtigen Rechtspositionen verletzt sehen („Prozessstandschaft“). Die vorgesehenen Pflichten gehen über die Kernelemente des Nationalen Aktionsplans und einschlägige internationale Standards wie den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte hinaus. Die Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen obliegt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es kann bei Verstößen Buß- und Zwangsgelder verhängen – in schweren Fällen bis zu zwei Prozent des weltweiten Konzernumsatzes – und Firmen von der öffentlichen Auftragsvergabe ausschließen.Bildnachweise: © imago images / agefotostock

Beitrag von Alexander Pradka

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