Dieser sachliche Grund muss auch aus dem Tarifvertrag hervorgehen. Wenn für regelmäßige und unregelmäßige Nachtzuschläge unterschiedliche Zuschläge vereinbart werden, kann sich die Zulässigkeit daraus ergeben, dass Arbeitnehmende mit der unregelmäßigen Nachtarbeit ihren Alltag weniger gut planen können. Daraus ergibt sich dann gegenüber den der Nachtarbeit immanenten spezifischen Belastung eine zusätzliche Komponente, argumentiert das Bundesarbeitsgericht.
Prüfung von Art. 3 GG
Im konkreten Fall aus der Getränkeindustrie sah der Manteltarifvertrag vor, dass der produzierende Betrieb seinen Angestellten für die regelmäßige Nachtarbeit ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent und für die unregelmäßige in Höhe von 50 Prozent zu entrichten hatte. Das fand eine Mitarbeiterin ungerecht und berief sich in ihrer Klage auf entsprechenden Ausgleich auf den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung sei aus dem allein maßgeblichen Aspekt des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nicht erkennbar. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab ihr zum Teil statt.
Garantierte Tarifautonomie
Die Revision des Industriebetriebes vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg. Zwar sei grundsätzlich der Anwendungsbereich von Art. 3 des Grundgesetzes eröffnet, da die beiden Gruppen der Arbeitnehmenden vergleichbar sind. Es sei auch eine Ungleichbehandlung festzustellen. Allerdings, so das Gericht, sei für diese ein aus dem Tarifvertrag erkennbarer sachlicher Grund gegeben: Der Manteltarifvertrag beinhaltet zunächst einen angemessenen Ausgleich für die gesundheitlichen Belastungen sowohl durch regelmäßige als auch durch unregelmäßige Nachtarbeit und hat damit Vorrang vor dem gesetzlichen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG. Daneben bezweckt der Manteltarifvertrag aber auch, Belastungen für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, wegen der schlechteren Planbarkeit dieser Art der Arbeitseinsätze auszugleichen. Im Rahmen der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie dürfen die Parteien neben dem Schutz der Gesundheit weitere Zwecke verfolgen. Eine Angemessenheitsprüfung im Hinblick auf die Höhe der Differenz der Zuschläge erfolgt nicht. Es liege im Ermessen der Tarifvertragsparteien, wie sie den Aspekt der schlechteren Planbarkeit für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, finanziell bewerten und ausgleichen, so das Bundesarbeitsgericht.
Copyright Foto: Unsplash, Daniel Lloyd Blunk Fernández