Das gilt auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige zwangsweise zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist, wie das zu Zeiten der Corona-Pandemie üblich war – oder für den Fall, dass er mit der Maßnahme versucht, Berufs- und Familienleben besser miteinander zu vereinbaren. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, in dem ein Paar mit seiner Tochter in einer Dreizimmerwohnung lebte. Beide Elternteile waren berufstätig, arbeiteten im Homeoffice aber nur sehr sporadisch. Ab März 2020 änderte sich die Situation für die Familie wie bei sehr vielen anderen auch drastisch: Aufgrund der Corona-Pandemie sahen sich beide zur Tätigkeit in der eigenen Wohnung verpflichtet. Sie nutzten dabei den Wohn- und Essbereich. Im Mai desselben Jahres bezogen sie eine Fünfzimmerwohnung und richteten zwei Räume als häusliches Arbeitszimmer ein. Den Aufwand für die Nutzung der beiden Zimmer als Arbeitsbereiche machten sie ebenso geltend wie den Umzug selbst. Das zuständige Finanzamt stufte den Nutzungsaufwand als abzugsfähige Werbungskosten ein, die Kosten für den Umzug jedoch nicht. Hier fehlte es an der beruflichen Veranlassung, so die Begründung. Das Finanzgericht bejahte wiederum den Werbungskostenabzug auch für die Umzugskosten – der Umzug in die größere Wohnung sei beruflich veranlasst gewesen, Ergebnis sei eine wesentliche Erleichterung der Arbeitsbedingungen.
Objektives, beruflich veranlasstes Motiv entscheidend
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Grundsätzlich gehöre die Wohnung zum privaten Lebensbereich, Kosten für einen Umzug seien regelmäßig den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes hinzuzurechnen. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen entscheidender Grund für den Wohnungswechsel sei und private Umstände eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle bei der Entscheidung gespielt haben. Der BFH nennt als typische Beispiele den Arbeitsplatzwechsel und die Verminderung der Fahrtzeit zur Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich. Die Möglichkeit, in einer neuen Wohnung erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, gehört nicht dazu, laut BFH fehlt es an einem objektiven Kriterium, das nicht auch durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst sei. Die Wahl einer Wohnung hänge vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen ab. Daran ändere auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice sowie Tele- und mobiler Arbeit nichts. Auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige über keinen anderen außerhäuslichen Arbeitsplatz verfügt oder er Familien- und Berufsleben besser miteinander vereinbaren will, gilt nichts anderes.
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