Um gut 212 Millionen Euro geht es dabei. Diese fordert Geiwitz von Drogerieartikelherstellern und Lieferanten der 2012 in die Insolvenz gegangenen Schlecker-Gruppe. Unstreitig ist: In den Jahren 2004 bis 2006 trafen sich Wettbewerber im Arbeitskreis „Körperpflege, Wasch- und Reinigungsmittel“ und tauschten Informationen über gegenüber Schlecker beabsichtigte und durchgesetzte Bruttopreiserhöhungen sowie über den aktuellen Stand der Jahresverhandlungen insbesondere im Hinblick auf Rabatte und Sonderforderungen aus. Es war seinerzeit Usus, dass Hersteller und Lieferanten bilateral mit Schlecker entsprechende Jahresvereinbarungen trafen. Das Bundeskartellamt stufte das Verhalten der Wettbewerber verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie Art. 81 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (heute Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ein. Es kam zur Verhängung von Bußgeldern.
Erfahrungssatz mit starker Indizwirkung
Geiwitz stützt den Schlecker-Anspruch auf die Aussage, dass der Drogeriemarktbetreiber aufgrund dieser Absprachen überhöhte Preise für Drogeriemarktartikel habe bezahlen müssen. Daraus sei ein Schaden in Höhe von gut 212 Millionen Euro entstanden. Das Landgericht in Frankfurt am Main hatte die Klage abgewiesen, ebenso das Oberlandesgericht. Es zeigte sich nicht davon überzeugt, dass Schlecker tatsächlich dieser Schaden entstanden ist. Wie der BGH nun in seinem Urteil mitteilt, beruhte diese Annahme allerdings auf einer rechtsfehlerhaften Gesamtwürdigung des Falles. Ein kartellrechtswidriger Austausch, der auch das Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer betrifft, begründe den Erfahrungssatz, dass die danach erzielten Preise im Schnitt über denjenigen lägen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung ergeben hätten. Die Wahrscheinlichkeit sei groß, dass sich nach den Absprachen ein höheres Preisniveau erzielen lasse.
Gesamtwürdigung ging fehl
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe diesen Erfahrungssatz zwar berücksichtigt, aber nicht in angemessener Weise. Dem Erfahrungssatz kommt laut BGH per se schon eine starke Indizwirkung zu. Ein Gericht müsse davon ausgehend bei der Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls eingehend prüfen, ob sich der Erfahrungssatz bestätige oder ob er entkräftet werden kann. Das ist hier nicht geschehen und muss nun nachgeholt werden. Profitieren würden von einer Verurteilung ehemalige Mitarbeitende des Schlecker-Konzerns, außerdem die Bundesagentur für Arbeit und die Sozialkassen.
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