Über Schadensrisiken getäuscht: Cyberversicherung muss nicht zahlen

Wer bei Vertragsschluss mit einer Cyberversicherung falsche Angaben zur Abschätzung des Schadensrisikos macht, kann von ihr nach einem erfolgreichen Hackerangriff keinen Schadenersatz verlangen. Das hat das Landgericht Kiel entschieden.
vom 25. Juni 2024
image

Dort begehrte ein Großhändler, der in Norddeutschland an 16 Standorten ausschließlich für B2B-Kunden stationären Handel betreibt und die Möglichkeit der Onlinebestellung einräumt, von der Cyberversicherung Schadenersatz in Höhe von 400.000 Euro. Eine Schadsoftware hatte den Onlinebetrieb lahmgelegt. Indes hatte die Cyberversicherung wegen arglistiger Täuschung des Großhändlers den Vertrag erfolgreich angefochten. Die Jahresfrist war dabei eingehalten worden. Der Großhändler hatte die Versicherung schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses arglistig getäuscht, indem er die gestellten Risikofragen durch ihren beauftragten Verhandlungsgehilfen falsch beantworten ließ. Der machte Angaben im Bewusstsein seiner Unkenntnis „ins Blaue“ hinein.

 

Falsche Antworten

Die Frage, ob „alle stationären und mobilen Arbeitsrechner mit aktueller Software zur Erkennung und Vermeidung von Schadsoftware ausgestattet“ sind, beantwortete der Verhandlungsgehilfe mit „ja“. Das gleiche geschah im Zusammenhang mit der Frage nach der Durchführung verfügbarer Sicherheitsupdates ohne schuldhaftes Zögern und nach dem Einsatz von Produkten etwa für die Software für Betriebssysteme, Virenscanner, Firewall, Router und sogenannte NAS-Systeme, für die vom Hersteller Sicherheitsupdates bereitgestellt werden.

 

Veraltetes System

Tatsächlich gab es für den als Speicherplatz genutzten Rechner, den für den zum Betrieb des Webshops als Verbindung zum Warenwirtschaftssystem verwendeten Rechner und den Web-SQL-Server weder ein Virenschutzprogramm noch waren dafür die notwendigen Sicherheitsupdates verfügbar. Der Domaincontroller befand sich noch im Auslieferungszustand, weder waren Sicherheitsupdates noch Aktualisierungen erfolgt noch ein Virenschutz installiert.  

 

 

Copyright Bild: Unsplash / Sebastiaan Stam

Beitrag von Alexander Pradka

Dies könnte Sie auch interessieren

250428_News_BFH_Arbeitszimmer_getty-images_unsplash
EU
Umzug allein wegen Arbeitszimmer: Nicht abzugsfähig
Bezieht ein Steuerpflichtiger eine neue Wohnung, um dort erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, so sind die Aufwendungen für den Umzug nicht als Werbungskosten...
250424_News_Apple Meta Geldbuße_james-yarema-unsplash
EU
Hohe Geldbußen für Apple und Meta
Die EU-Kommission hat gegen Apple und die Facebook- sowie Instagram-Mutter Meta wegen des Verstoßes gegen das Gesetz über digitale Märkte (DMA) Geldbußen...
250423_News_Kein Hund im Büro_pavel-herceg-unsplash
Kein Hund im Büro
Aus der Tatsache, dass das Mitbringen eines Hundes an den Arbeitsplatz längere Zeit nicht beanstandet wurde, kann nicht auf eine grundsätzliche Erlaubnis...