Strenge Voraussetzungen bei der Nutzung der elektronischen Signatur Möchte ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag schließen, bedarf dies der Schriftform. Das steht in § 14 Abs. 4 des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Wer da die elektronische Signatur nutzen möchte, muss aufpassen – die Anforderungen sind hoch. Mit einer handschriftlichen Unterschrift ist dann doch vieles leichter.
Da hatte die 36. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin ganz schön zu tun, um den Kuddelmuddel zwischen den erschienenen Parteien aufzuarbeiten: Ein Arbeitnehmer hatte mit der Rechtsvorgängerin der jetzigen Arbeitgeberin einen Arbeitsvertrag mit Laufzeit vom 15. August 2018 bis 31. Oktober 2019 geschlossen. Mit Letzterer schloss er einen weiteren Arbeitsvertrag mit Laufzeit 1. November 2019 bis 31. Oktober 2020. Einen Arbeitsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. November 2020 „bis zum Wegfall eines Sachgrundes“ bestehen sollte, unterzeichneten die Parteien elektronisch.
Überschreitung der Höchstdauer
Der Arbeitnehmer möchte nun vom Arbeitsgericht festgestellt haben, dass die vereinbarte Befristung im zweiten Vertrag diesen nicht Ende Oktober beendet hat und dass im Übrigen jetzt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Das beklagte Unternehmen möchte eine Abweisung erreichen. Was den ersten Aspekt angeht, überschreitet die Befristung die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässige Höchstdauer von zwei Jahren und ist damit unwirksam. So weit, so gut. Spannend ist der zweite Antrag, weil es hier konkret um Schriftform und die elektronische Signatur geht.
Wo stehen die Voraussetzungen für die elektronische Signatur?
Die Schriftformerfordernis ergibt sich hier aus § 14 Abs. 4 TzBfG – da beide Parteien genau wissen sollten, worauf sie sich da einlassen, muss die Befristung eines Arbeitsvertrages schriftlich abgeschlossen werden. Damit zurück zur Vorlesung BGB – Allgemeiner Teil: Gemäß § 126a BGB kann die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Das muss unter Nutzung der so genannten qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen. Wann die vorliegt, sagt das BGB nicht. Dafür aber Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (kurz eIDAS-VO).
Voraussetzungen im Einzelnen
Rechtssicher mit einer elektronischen Signatur lässt sich dann agieren, wenn sie eindeutig dem Unterzeichner zuzuordnen ist, die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht und unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt wird, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann. Außerdem muss sie mit den zu unterzeichnenden Daten dergestalt verbunden sein, dass eine nachträgliche Änderung sofort erkenntlich ist. Das alles steht in Art. 26 eIDAS-VO. Die Arbeitgeberin verwendet das Tool „e-Sign“ für die Unterzeichnung wichtiger Dokumente.
Wichtig: “Signaturerstellungseinheit”
Grundsätzlich ist dieses Werkzeug in der Lage, eine qualifizierte elektronische Signatur zu erstellen. Im zu entscheidenden Fall fehlt eine entscheidende Voraussetzung: Diese muss von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt worden sein. Nach Art. 30 eIDAS-VO wird die Konformität qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten mit den Anforderungen der Verordnung von geeigneten, von den Mitgliedstaaten benannten öffentlichen oder privaten Stellen zertifiziert. In der Bundesrepublik Deutschland ist das die Bundesnetzagentur. Darauf weist übrigens auch der Toolanbieter hin: „Eine digitale Signatur ist im allgemeinen ein zuverlässiger Weg, um eine elektronische Signatur zu implementieren – wenn der Unterzeichner durch Erhalt eines Authentifizierungszertifikats von einer von der Regierung autorisierten Zertifizierungsstelle verifiziert wird“. Das hatte die Arbeitgeberin nicht beachtet. Folge: Die Schriftform fehlt, die Befristungsabrede ist unwirksam, der Arbeitsvertrag unbefristet geschlossen.
(Arbeitsgericht Berlin, 36 Ca 15296/20)Bildnachweise: © IMAGO / Cord