Ein Arbeitgeber stellte eine Arbeitnehmerin ein und beschäftigte sie als Teamleiterin Recht. Außerdem bestellte er sie zur internen Datenschutzbeauftragten. Dazu bestand eine Verpflichtung nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Kurze Zeit später kündigte der Arbeitgeber ordentlich. Begründung: Umstrukturierungsmaßnahmen hätten zum Wegfall des Beschäftigungsverhältnisses geführt. Gegen die Maßnahme wandte die Betroffene sich mit Kündigungsschutzklage. Der Fall landete nach stattgegebener Klage vor dem Landesarbeitsgericht vor dem Bundesarbeitsgericht.
Bundesdatenschutzgesetz und Datenschutz-Grundverordnung
Fallentscheidend sind die §§ 38 Abs. 2 i.V.m. 6 Abs. 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Sie regeln den Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, die nationale Regelung verstoße gegen Art. 38 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Durch den dreifachen Schutz Datenschutzbeauftragter gegen Benachteiligung, Abberufung und ordentliche Kündigung werde in unzulässiger Weise in die Grundrechte der Art. 12 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 sowie 3 Abs. 1 des Grundgesetzes eingegriffen. Das BAG setzte daraufhin das Verfahren aus und bat den EuGH um Klärung.
Kündigung nicht unzumutbar erschwert
Dieser entschied, dass der in Frage stehende Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der DS-GVO einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Datenschutzbeauftragte sollen nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können. Jedem Mitgliedstaat steht es frei, strengere Vorschriften für die arbeitgeberseitige Kündigung von Datenschutzbeauftragten vorzusehen. Die DS-GVO wäre in dieser Hinsicht nur dann in unzulässiger Weise beeinträchtigt, wenn jedwede Kündigung ausgeschlossen wäre. Hier seien nun zwar besondere Voraussetzungen an die Kündigung geknüpft, sie sei aber eben nicht unmöglich und auch nicht unzumutbar erschwert. Daran ändere der pauschale Vortrag des Arbeitgebers nicht, wonach sich nach kurzer Zeit herausgestellt habe, dass die anfallenden Aufgaben von einer internen Datenschutzbeauftragen nicht hätten erledigt werden können und viele Aufgaben seien unbearbeitet geblieben.
Erheblicher Eingriff in Art. 12 GG verhältnismäßig
Infolgedessen ist die Kündigung nichtig. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG liegen laut BAG im vorliegenden Fall vor, dem steht auch nicht entgegen, dass die Arbeitnehmerin sich noch in der Probezeit befand. Der Wortlaut der Vorschrift sieht entsprechende Einschränkungen nicht vor. Eine andere Entscheidung wäre auch mit dem Zweck des Sonderkündigungsschutzes nicht vereinbar, durch den die Position des Datenschutzbeauftragten gestärkt werden soll. Interessant sind die Ausführungen des BAG zu Art. 12 Abs. 1 GG: Zwar sei der Eingriff in das geschützte Interesse des Arbeitgebenden, nur Mitarbeiter zu beschäftigen, die dessen Vorstellungen entsprechen, und deren Zahl auf ein bestimmtes Maß zu beschränken, durchaus erheblich. Immerhin ist die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht gegeben. Er bleibt auch der Sache nach an das einmal gewählte Konzept eines betriebsinternen Datenschutzbeauftragten gebunden, da die Abberufung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist. Und eine organisatorische Änderung, nach der der Datenschutz künftig durch einen externen statt eines internen Datenschutzbeauftragten gewährleistet werden soll, rechtfertigt den Widerruf einer Bestellung aus wichtigem Grund nicht. Dem stehen laut BAG die vom Gesetzgeber als besonders wichtig angesehenen Ziele des Datenschutzes gegenüber, dessen „Effizienz von einem unabhängigen Datenschutzbeauftragten besonders gefördert werden“. Das BDSG diene der Umsetzung der DS-GVO und soll „ein reibungsloses Zusammenspiel mit ihr ermöglichen“. Die DS-GVO hebe hervor, dass der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein Grundrecht ist. Diese Bedeutung habe sich der deutsche Gesetzgeber zu eigen gemacht, „so dass auch erhebliche Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit von Grundrechtsträgern als verhältnismäßig angesehen werden kann“.
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