Smartphone auf dem Oberschenkel? Bußgeld!

Mit einem Bußgeld muss auch rechnen, wer ein Mobil- oder Smartphone während des Führens eines Fahrzeugs zwar nicht in der Hand hält, wohl aber auf dem Oberschenkel ablegt. Das hat jetzt das Bayerische Oberlandesgericht in einem Beschluss festgehalten. In dem Zusammenhang trifft es grundsätzliche Aussagen zum „Halten“ eines elektronischen Gerätes im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.
vom 4. März 2022
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Smartphone auf dem Oberschenkel? Bußgeld!Mit einem Bußgeld muss auch rechnen, wer ein Mobil- oder Smartphone während des Führens eines Fahrzeugs zwar nicht in der Hand hält, wohl aber auf dem Oberschenkel ablegt. Das hat jetzt das Bayerische Oberlandesgericht in einem Beschluss festgehalten. In dem Zusammenhang trifft es grundsätzliche Aussagen zum „Halten“ eines elektronischen Gerätes im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.
Eine Frau hatte während einer Autofahrt ihr Smartphone auf dem rechten Oberschenkel abgelegt und dieses zur Anrufannahme auch kurz angetippt. Dafür kassierte sie von der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Verwaltungsamt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 100 Euro. Sie legte dagegen Einspruch vor dem Amtsgericht ein und bekam dort Recht, weil es sich bei der Regelung des § 23 Abs. 1a Nr.1 StVO um ein „hand-held-Verbot“ handele. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen erfolgreich Rechtsbeschwerde ein.
 

Argument 1: Wortlaut

Das Bayerische Oberlandesgericht argumentiert zunächst unter Berufung auf den Duden mit dem Wortlaut. „Halten“ bedeutet nach Ansicht des Senats zum einen „festhalten“, andererseits aber eben auch „bewirken, dass etwas in seiner Lage, seiner Stellung oder Ähnlichem bleibt“. Um den Tatbestand zu erfüllen, ist es also nicht notwendig, ein Smartphone tatsächlich in der Hand zu halten. Denkbar ist beispielsweise, dass der Nutzer es zwischen Schulter und Ohr einklemmt. Darüber hinaus, so der Senat weiter, ist ein Halten auch dann gegeben, wenn ein Smartphone oder Tablet „in sonstiger Weise mit Hilfe der menschlichen Muskulatur in seiner Position bleibt“. Während der Fahrt bleibt das Gerät nicht allein aufgrund der Schwerkraft auf dem Oberschenkel eines Menschen liegen, vielmehr bedarf es „bewusster Kraftanstrengung, um die Auflagefläche so auszubalancieren, dass das Mobiltelefon nicht vom Bein herunterfällt“.
 

Argument 2: Sinn und Gehalt

Des Weiteren geht das Gericht auf Sinn und Gehalt der einschlägigen Vorschrift ein: Sicht und Gehör des Fahrers sollen während der Fahrt nicht beeinträchtigt sein. Fahrer oder Fahrerin sollen sich primär auf das Verkehrsgeschehen konzentrieren. Deshalb sei Verhaltensweisen entgegenzuwirken, die sich abträglich auf diese Konzentrationsfähigkeit auswirken. Und um eine solche „fahrfremde Tätigkeit mit erheblichem Gefährdungspotenzial handelt es sich im vorliegenden Fall zweifelsohne“ – weil das rechte Bein essenziell für die Steuerung eines Fahrzeugs ist. Damit bedient der Lenker Gaspedal und Bremse. Der Sachverhalt „stellt sich als mindestens ebenso gefährlich dar, wie das Halten des Smartphones in der Hand“. Dazu kommt die Gefahr, dass das Gerät abrutscht und in den Fußraum zu fallen droht. Darauf könnte der Fahrer oder die Fahrerin unwillkürlich reagieren und dies zu verhindern suchen. Damit wäre er oder sie in noch erheblicherem Maße vom Verkehr abgelenkt.
(BayObLG, 201 ObOWi 1507/21)Bildnachweise: © IMAGO / Future Image

Beitrag von Alexander Pradka

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