Sixt und die Posse um vergebliche Kündigungsversuche

Gleich drei außerordentliche Kündigungen hat das Autovermietungsunternehmen Sixt an seinem Standort am Düsseldorfer Flughafen gegenüber einer Mitarbeiterin ausgesprochen. Das Arbeitsgericht in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt hält keine davon für wirksam.
vom 7. März 2022
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Sixt und die Posse um vergebliche KündigungsversucheGleich drei außerordentliche Kündigungen hat das Autovermietungsunternehmen Sixt an seinem Standort am Düsseldorfer Flughafen gegenüber einer Mitarbeiterin ausgesprochen. Das Arbeitsgericht in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt hält keine davon für wirksam.
Es war der 20. August 2021, als eine Mitarbeiterin von Sixt zusammen mit zwei Kolleginnen zur Betriebsversammlung einlud. Thema: Wahl des Wahlvorstands zur Durchführung der Betriebsratswahl. Ein paar Tage später, am 27. August, kassierte nämliche Angestellte eine fristlose Kündigung. Begründung: häufiges Zuspätkommen, eine Abmahnung war bereits erfolgt. Hilfsweise sprach Sixt die fristgerechte Kündigung aus.
 

Unterstellte Absichten

Als Termin für die Betriebsversammlung war der 21. September avisiert. Rund 15 Beschäftigte versammelten sich an dem in der Einladung angegebenen Ort. Allerdings entsprach der Raum nicht den Coronaschutzvorschriften, er war zu klein. Sixt bot zwar an, die Versammlung spontan in anderen Räumlichkeiten abzuhalten, das wollten die Mitarbeitenden aber nicht. Daher kam es zur Absage. Für Sixt war das Grund genug für die fristlose Kündigung Nummer 2: Die Verantwortlichen hätten absichtlich einen zu kleinen Raum angemietet, um „sicher zu sein, dass die Betriebsversammlung nur stattfinden kann, wenn kaum Beschäftigte der Einladung folgen und sie sich selbst zum Wahlvorstand hätten wählen können.“ Mit der Absage sei schließlich der Weg zum Arbeitsgericht offen, um sich dort per Beschluss als Wahlvorstand einsetzen zu lassen.
 

Hausfriedensbruch?

Nummer 3: Am 9. Dezember betrat die betroffene Mitarbeiterin gemeinsam mit einer Kollegin den Backoffice-Bereich der Sixt-Filiale, weil sie dort eine neuerliche Einladung zur Betriebsversammlung aushängen wollte. Sie hatte das Vorgehen nicht mit ihrer Arbeitgeberin abgesprochen. Sixt beurteilte das Verhalten der Angestellten als Hausfriedensbruch. Sie habe außerdem „beim Durchqueren der Filiale Kunden massiv verschreckt“.
 

Warum keine Kündigung wirksam ist

Das Arbeitsgericht in Düsseldorf führte nun aus, dass das Zuspätkommen nur eine fristgerechte Kündigung rechtfertige, diese aber ausscheide, da aufgrund der Eigenschaft als Initiatorin einer Betriebsratswahl ein besonderer Kündigungsschutz bestehe. Kündigung Nummer 2 sei unwirksam, weil Sixt die angeblichen Absichten der Mitarbeitenden nur behauptet und nicht beweist. Im Falle der dritten Kündigung sei zwar richtig, dass die Mitarbeitende das Hausrecht verletzt habe. Diese Pflichtverletzung sei aber „nicht so schwerwiegend“, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertige. An dieser Stelle sei eine Abmahnung ausreichend, weil das Erscheinen der Mitarbeiterin keine „gravierenden Auswirkungen“ auf die Betriebsabläufe gehabt und aus ihrer Sicht der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte gedient habe.
(Arbeitsgericht Düsseldorf, 10 Ca 4119/21)Bildnachweise: © IMAGO / Arnulf Hettrich

Beitrag von Alexander Pradka

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