Schränkt Google alternative Kartenanbieter ein?

Das Bundeskartellamt macht neuerlich von seinen neuen Befugnissen aus § 19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Gebrauch. Es hat ein Verfahren gegen Google (Hamburg) und Alphabet (Mountain View, USA) eingeleitet. Der Vorwurf: mögliche Wettbewerbsbeschränkungen zulasten alternativer Kartenanbieter auf der Google Maps Plattform.
vom 22. Juni 2022
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Schränkt Google alternative Kartenanbieter ein?Das Bundeskartellamt macht neuerlich von seinen neuen Befugnissen aus § 19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Gebrauch. Es hat ein Verfahren gegen Google (Hamburg) und Alphabet (Mountain View, USA) eingeleitet. Der Vorwurf: mögliche Wettbewerbsbeschränkungen zulasten alternativer Kartenanbieter auf der Google Maps Plattform.
von Alexander PradkaGoogle Maps bietet Zugang zu verschiedenen Kartendiensten. Sie haben den Zweck, Landkarten auf Seiten Dritter einzubinden, um unterschiedliche Standorte darzustellen. Nutznießer sind etwa Hotels, Restaurants, Geschäfte und Dienstleister im Gesundheitsumfeld. Wie das Bundeskartellamt mitteilt, beschränke Google die Möglichkeit, dass Dritte ihr Kartensortiment mit dem von Google kombinieren können. Darin könnte eine Wettbewerbsbehinderung liegen.
 

Ausdehnung der Machtstellung

Andreas Mundt, der Präsident der Bundesbehörde, begründet das so: „Wir gehen Hinweisen nach, dass Google die Kombination seiner Kartendienste mit denen von anderen Anbietern einschränkt. Das betrifft etwa die Möglichkeit, Standortdaten von Google Maps, die Suchfunktion von Google Street View auf Nicht-Google-Karten einzubinden.“ Das Bundeskartellamt prüft jetzt, ob der Digitalriese mit dieser Praxis seine Machtstellung bei bestimmten Diensten weiter ausdehnen könnte. „Die Prüfung erstreckt sich parallel auf Lizenzbedingungen für die Verwendung von Googles Kartendiensten in Fahrzeugen“, so Mundt weiter. Das Verfahren stehe in einer Reihe weiterer Verfahren, die das Amt gegen Google und andere Digitalkonzerne wie beispielsweise Apple, Amazon oder Meta/Facebook auf Basis des § 19a GWB führe oder abgeschlossen habe.
 

Überragende marktübergreifende Bedeutung

Die Vorschrift gewährt dem Bundeskartellamt neue Befugnisse im Rahmen der erweiterten Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne. In einem zweistufigen Verfahren kann es Unternehmen mit einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen. Diese Bedeutung hatte das Amt Ende 2021 für Google bejaht. Es laufen bereits Verfahren zur Prüfung der Konditionen zur Datenverarbeitung und dem Nachrichtenangebot Google News Showacase. Im konkreten Fall könnte sich eine weitere Beschränkung des Wettbewerbs ergeben, wenn Google die Verwendung seiner Dienste mit dem Angebot „Google Automotive Services“ in Infotainment-Systemen in Fahrzeugen stark reglementiert.Bildnachweise: © IMAGO / Rüdiger Wölk]]>

Beitrag von Alexander Pradka

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