Verfahren vor den staatlichen Gerichten könnten eben durchaus auch schneller zum Ziel führen als vor den Schiedsgerichten. Im Übrigen seien nur die von den staatlichen Gerichten angeordneten einstweiligen Maßnahmen aus sich heraus vollziehbar. Insofern bindet das Schiedsverfahren das staatliche Gericht weder in zeitlicher noch inhaltlicher Hinsicht. Die Parteien müssen damit auch hinnehmen, dass das staatliche Gericht insbesondere im Eilverfahren eine – gegebenenfalls vorläufige – Regelung trifft, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren auswirkt. Daran ändert sich nichts, wenn eine der Parteien sich selbst darauf beruft, vor dem Erlass einer Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzes das Ergebnis des Schiedsverfahrens abzuwarten.
Streit um eine Kaufoption für Maschinen
Das OLG musste über einen Fall entscheiden, in dem ein Unternehmen mit Hauptsitz in Indonesien mit einer Vermieterin von Maschinen um vertragliche Ansprüche sowie die Überlassung von Maschinen und die Belieferung mit Produktionsmaterial stritt. Die Geschäftsbeziehungen bestanden seit über zehn Jahren. Während des laufenden Mietverhältnisses beanspruchten die Indonesier eine Kaufoption für die Maschinen. Seit September 2023 führten die Parteien ein außergerichtliches Schiedsverfahren. Als Verhandlungstermin war der 3. September 2024 vorgesehen. Im Januar dieses Jahres kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis zum 21. Juli 2024, forderte außerdem die Rückführung der Maschinen, Herausgabe des Know-hows und die Unterlassung der weiteren Nutzung. Mitte Juni beantragte der Nutzer der Maschinen einstweiligen Rechtsschutz beim Landgericht Frankenthal. Sie wollte damit die weitere Überlassung der Maschinen erreichen. Das Landgericht wies den Antrag zurück. Das OLG Zweibrücken hat nun die Entscheidung bestätigt. Die Indonesier hätten sich fünf Monate nach der Kündigung Zeit für den Eilrechtsschutz gelassen, es fehle somit an der Dringlichkeit.
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