Sale and rent back: Wucherähnliches Geschäft

Besteht bei einem „Sale-and-rent-back“-Geschäft über ein Fahrzeug ein großes Missverhältnis zwischen vereinbartem Kaufpreis und Händlereinkaufspreis beziehungsweise objektivem Marktwert, sind sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag nichtig, mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.
vom 24. Mai 2024
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„Sale and rent back“ ist ein mittlerweile häufiger vorkommendes Phänomen. Jemand ist auf sein Fahrzeug angewiesen, weil er oder sie es beispielsweise für die Fahrt zum Arbeitgeber benötigt. Auf der anderen Seite benötigt die Person aber Geld. Fahrzeughalter und Fahrzeughalterinnen haben nun die Möglichkeit, beispielsweise einem Pfandleihhaus ihr Auto zu verkaufen und für ein monatliches Entgelt zurück zu mieten, um es auf diese Weise weiterhin nutzen zu können. Nach dem Ende der Mietlaufzeit bekommt der Käufer das Fahrzeug und kann es öffentlich versteigern.    

 

Einheitliches Rechtsgeschäft

Der Kauf- und Mietvertrag bilden ein einheitliches Rechtsgeschäft, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main festgestellt hat. Die beiden sind daher auch einheitlich zu betrachten. In dem Fall, das das OLG jetzt zu entscheiden hatte, schlossen Verkäuferin und Pfandleihhaus ein solches „Sale-and-rent-back“-Geschäft ab. Die Fahrzeughalterin veräußerte ihr Auto an das Pfandleihhaus zu einem Preis von 3.000 Euro und mietete es für ein monatliches Entgelt in Höhe von 297 Euro zurück. Auch für die Steuer, Versicherung, Wartung und Reparaturen kam die bisherige Eigentümerin auf. Nach Kündigung des Mietvertrages seitens des Pfandleihhauses begehrte dieses Herausgabe des Fahrzeugs, was die Nutzerin des Wagens aber verweigerte. Im Gegenteil: Sie klagte mit Erfolg auf Rückzahlung der bisherigen Mietzahlungen. Die Berufung des Pfandleihhauses blieb ohne Erfolg.

Keine Rückerstattung des Kaufpreises

Der Grund: Zwischen vereinbartem Kaufpreis und dem Händlereinkaufspreis – 15.000 Euro – sowie dem objektiven Marktwert – 18.000 Euro – bestand eine zu hohe Diskrepanz. Es liege ein wucherähnliches Geschäft vor, das das OLG als sittenwidrig einstuft. Insofern sei der Kaufvertrag nichtig und wegen des einheitlichen Rechtsgeschäfts auch der Mietvertrag. „Auf die verwerfliche Gesinnung der Beklagten könne angesichts dieses Missverhältnisses ohne weiteres geschlossen werden“, führt das OLG aus. „Angesichts des Geschäftsmodells sei auch davon auszugehen, dass sich die Beklagte den mit Abschluss des Kaufvertrags erzielten Mehrwert endgültig habe einverleiben wollen, auch wenn im Fall der Versteigerung des Fahrzeugs nach Mietende ein etwaiger Mehrerlös dem Verkäufer hätte zugewandt werden müssen.“ Obwohl die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs geblieben ist, muss sie auch den Kaufpreis nicht zurückerstatten – dem Pfandleihhaus sei objektiv ein Sittenverstoß anzulasten und habe sich der Rechtswidrigkeit ihres Handelns zumindest leichtfertig verschlossen.

 

Copyright Bild: Unsplash / Jan Baborák

Beitrag von Alexander Pradka

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