Ein staatlich zugelassener Pfandleiher hat gewerblich Kraftfahrzeuge angekauft und diese unmittelbar an den Verkäufer zurückvermietet. Die Mietzeit betrug sechs Monate. Daran schloss sich die öffentliche Versteigerung der Autos an. An dieser nahm das Pfandleihhaus teil – auch die Verkäufer der Fahrzeuge durften mitmachen. In vier Fällen kam es zu einem Prozess, in dem die Gerichte entschieden, dass die Rechtsgeschäfte dem Verbot in § 34 Abs. 4 GewO unterliegen, mit der Folge der Nichtigkeit im Sinne des § 134 BGB. In einem Fall wurde außerdem ein wucherähnliches Rechtsgeschäft angenommen. Zwischen dem an den Käufer bezahlten Kaufpreis und dem Händlereinkaufswert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufvertrags hatte ein besonders grobes Missverhältnis bestanden.
Ein Verstoß gegen § 34 ABs. 4 GewO ist nicht gegeben
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass kein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 4 GewO normierte Verbot des Rückkaufhandels vorliegt. Somit sind die Verträge nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Der Pfandleiher räumte den Verkäufern der Kraftfahrzeuge kein Rückkaufsrecht ein. Dazu hätte konkret das Recht zum Rückerwerb des Autos vereinbart werden müssen, die Option, im Wege der öffentlichen Versteigerung wieder an das Fahrzeug zu kommen, reicht nicht aus. Einer über den Wortsinn hinausgehende Auslegung der Vorschrift oder der analogen Anwendung stehen Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes und § 3 des Ordnungswidrigkeitengesetz entgegen. Denn der Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 34 Abs. 4 GewO ist nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 GewO bußgeldbewehrt. Solche Normen dürfen, in gleicher Weise wie Straftatbestände, nicht über den Wortsinn hinausgehend ausgelegt und nicht analog angewendet werden.
Gegebenenfalls wucherähnliches Rechtsgeschäft
Insofern hat der BGH die allein auf § 34 Abs. 4 GewO gestützten Urteile aufgehoben. Das Berufungsgericht soll in diesen Fällen allerdings prüfen, ob ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vorliegt. In dem Fall, in dem ein solches angenommen wurde, bestätigte der BGH das Urteil. Der Händlereinkaufswert lag zum Zeitpunkt des Verkaufs bei 13.700 Euro, als Kaufpreis zahlte das Pfandleihhaus indes nur 5.000 Euro. Auch in den anderen drei Fällen bestand zwischen Marktwert und gezahltem Kaufpreis jeweils eine Differenz, in einem zwischen 4.500 und 1.500 Euro, im weiteren zwischen 19.500 und 15.000 Euro und im dritten zwischen 4.500 und 3.000 Euro.
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