RWE darf bestimmte Erzeugungsanlagen von E.ON erwerben

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Verfahren entschieden, in dem elf Stadtwerke sich gegen Genehmigungsbeschlüsse der Europäischen Kommission gewandt hatten. In der komplexen Gemengelage geht es um Transaktionen zwischen den Energieriesen RWE und E.ON.
vom 4. Juli 2025
image

Es ist eine Weile her – im März 2018 hatten die in mehreren europäischen Ländern aktiven Energieunternehmen RWE und E.ON angekündigt, durch drei Zusammenschlüsse einen komplexen Austausch von Vermögenswerten durchführen zu wollen. Der erste betraf bestimmte Erzeugungsanlagen von E.ON, über die RWE die alleinige oder gemeinsame Kontrolle erwerben wollte. Bei der zweiten ging es um den Erwerb der alleinigen Kontrolle über die Sparten Energieverteilung und -vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen von innogy, einer Tochtergesellschaft von RWE, durch E.ON. Die dritte Transaktion sah den Erwerb einer Beteiligung in Höhe von 16,67 Prozent an E.ON durch RWE vor. Den ersten und zweiten Zusammenschluss hatte die Europäische Kommission geprüft und genehmigt, den dritten das Bundeskartellamt. Die Genehmigungsbeschlüsse der Kommission hatten elf deutsche Stadtwerke angefochten. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte im Mai des Jahres 2023 die gegen den ersten Zusammenschluss gerichteten Klagen teilweise durch Sachurteil, teilweise bereits als unzulässig zurück. Das EuG betonte seinerzeit, dass der Austausch von Vermögenswerten zwischen unabhängigen Unternehmen keinen „einzigen Zusammenschluss“ darstellt. Beurteilungsfehler im Hinblick auf europäisches Wettbewerbsrecht seitens der Kommission erkannte das EuG nicht.

 

 

Kein „einziger Zusammenschluss“

Sieben Monate später entschied das EuG auch hinsichtlich des zweiten Zusammenschlusses gegen die Stadtwerke. Es bestätigte seine vorher geäußerte Rechtsansicht, dass es sich beim Austausch von Vermögenswerten nicht um einen einzigen Zusammenschluss handelt. Auch in diesem Fall habe die EU-Kommission wettbewerbsrechtlich eine korrekte Bewertung der Sachlage vorgenommen. Neun der elf Stadtwerke haben gegen die Urteile des EuG Rechtsmittel beim EuGH eingelegt. Fünf der neun Rechtsmittel, die sich gegen das Urteil aus dem Mai 2023 richteten, weist das Gericht zurück und bestätigt damit die Zulässigkeit der ersten Transaktion zwischen den Energieunternehmen. Es teilt die Rechtsauffassung des EuG, dass es sich nicht um einen einzigen Zusammenschluss handelt. Die vier weiteren Urteile gegen die Transaktion, die das EuG wegen Unzulässigkeit abgewiesen hat, hebt der EuGH auf. Die Stadtwerke hatten Argumente dafür vorgebracht, die „nach ihren Angaben eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Marktstellung infolge des Zusammenschlusses“ möglich erscheinen lassen. Es sei nicht ersichtlich, dass das EuG diese Argumente hinreichend gewürdigt hat, der Begründungsansatz für die Unzulässigkeit sei zu knapp ausgefallen. Der EuGH kann darüber nun selbst entscheiden und sagt, dass es den vier Stadtwerken nicht gelungen sei, die spürbare Beeinträchtigung durch den Zusammenschluss hinreichend zu belegen. Insofern bleibt es bei der Unzulässigkeit. Über die Rechtsmittel gegen das im Dezember 2023 erfolgte Urteil im Zusammenhang mit dem Genehmigungsbeschluss zur zweiten Transaktion hat der EuGH noch nicht entschieden.

 

 

Copyright Bild: EON/Malte Braun

Beitrag von Alexander Pradka

Dies könnte Sie auch interessieren

250710_News_Taxonomieverordnung_hartono-creative-studio-unsplash
EU-Kommission plant weniger Taxonomie-Bürokratie für Unternehmen
Wie die Europäische Kommission mitteilt, will sie mit einer Reihe von Maßnahmen den Verwaltungsaufwand aus der Taxonomie-Verordnung reduzieren. Deren Berichtspflichten...
250709_News_Testarossa_cody-reed_unsplash
EU
Ferrari-Marke „Testarossa“ ist nicht „verfallen“
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat Entscheidungen des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) aufgehoben, mit denen es die...
250708_News_Tätowierung_tahir-osman-unsplash
Entzündung nach Tätowierung: Keine Entgeltfortzahlung
Wer nach einer Tätowierung eine Entzündung an der tätowierten Stelle erleidet und deshalb eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhält, erhält keine Entgeltfortzahlung...