Der Weltfußballverband hat die Vorschriften in den „Regulations on the Status and Transfer of Players“, kurz RSTP, niedergelegt. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) mitteilt, wenden diese sowohl die FIFA selbst, als auch die in dem Weltverband agierenden nationalen Fußballverbände an. Kommt es zu einer Vertragsauflösung ohne triftigen Grund zwischen Verein und Spieler, sehen die RSTP vor, dass Letzterer und sein neuer Verein dem Ex-Club eine Entschädigung zahlen müssen, sie haften gesamtschuldnerisch. Unterbleibt das, kann die FIFA sportliche und finanzielle Sanktionen verhängen. Außerdem kann der Verband, in dem sich der ehemalige Verein befindet, demjenigen mit dem neuen Arbeitgeber die Ausstellung des internationalen Freigabescheins verweigern, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
Geplatzter Wechsel nach Belgien
Der Berufsfußballspieler hatte sich beim russischen Fußballverein Lokomotive Moskau verpflichtet. Der Verein löste den Vertrag wegen eines angeblichen Vertragsbruchs und einer angeblichen „Vertragsauflösung ohne triftigen Grund“ nur ein Jahr später auf. Lokomotive beantragte bei der Kammer der FIFA zur Beilegung von Streitigkeiten eine Entschädigung. Der Spieler erhob Widerklage auf Zahlung der ausstehenden Gehälter. Er legte dar, dass sich die Suche nach einem neuen Verein als schwierig erwiesen habe, da nach dem RSTP jeder neue Verein gesamtschuldnerisch mit ihm für die Zahlung einer Entschädigung an den russischen Verein haftbar gemacht würde. Konkret sei ein Vertragsabschluss mit dem belgischen Verein Sporting du Pays de Charleroi nicht zustande gekommen. Der Spieler verklagte die FIFA und den belgischen Fußballverband URBSFA vor einem belgischen Gericht auf Schadensersatz und Verdienstausfall in Höhe von 6 Mio. Euro. Das Gericht legte den Fall dem EuGH mit Klärung offener Fragen vor.
Rechtfertigung ist möglich
In seinem Schlussantrag vertrat der Generalanwalt nun die Ansicht, dass die FIFA-Regeln zu den Vertragsbeziehungen zwischen Spielern und Vereinen mit den unionsrechtlichen Vorschriften über den Wettbewerb und die Freizügigkeit unvereinbar sein könnten. Die RSTP seien so gestaltet, dass Vereine aus Furcht vor den finanziellen Folgen in Form von Entschädigungen oder Sanktionen von der Verpflichtung betroffener Spieler absehen. Damit würden Spieler gehindert, ihren Beruf auszuüben. Indem die RSTP Vereinen gegenüber die Möglichkeit einschränke, Spieler zu verpflichten, beeinträchtigten sie zwangsläufig auch den Wettbewerb zwischen den Clubs auf dem Markt für die Beschäftigung von Berufsfußballern. Möglicherweise kommt eine Rechtfertigung in Betracht. Diese sei im Falle der Wettbewerbsbeschränkungen denkbar, wenn die Beschränkung legitime Zwecke verfolgt und unbedingt notwendig zur Erreichung dieser Zwecke ist. Die Beschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern könnte gerechtfertigt sein, wenn nachgewiesen wird, dass der neue Verein nicht an der Vertragsauflösung beteiligt war und eine gesamtschuldnerische Haftung damit nicht zur Anwendung kommt.
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