Regierung will elektronische Gesetzesverkündung ermöglichen

Bisher legt das Grundgesetz in Art. 82 Abs. 1 fest, dass Gesetze und Rechtsverordnungen stets im „Bundesgesetzblatte“ zu verkünden sind. Von diesem Grundsatz möchte die Bundesregierung im Zuge der Digitalisierung der Verwaltung abweichen. Künftig soll eine digitale Verkündungsplattform des Bundes dafür herhalten.
vom 14. Juli 2022
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Regierung will elektronische Gesetzesverkündung ermöglichen

Bisher legt das Grundgesetz in Art. 82 Abs. 1 fest, dass Gesetze und Rechtsverordnungen stets im „Bundesgesetzblatte“ zu verkünden sind. Von diesem Grundsatz möchte die Bundesregierung im Zuge der Digitalisierung der Verwaltung abweichen. Künftig soll eine digitale Verkündungsplattform des Bundes dafür herhalten.
von Alexander PradkaUmsetzen will die Regierung das mit der Aufnahme eines die Verkündung und die Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung umfassenden Gesetzesvorbehalts in Art. 82 Abs. 1 GG. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes bereits beschlossen. In Absatz von Art. 82 GG steht dann künftig: „Das Nähere zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz“.
 

Notwendigkeit der Grundgesetzänderung

Die Notwendigkeit der Änderung des Grundgesetzes ergibt sich daraus, dass nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm des Art 82 GG für Gesetze eine Festlegung auf ein papiergebundenes Verkündungsorgan zu entnehmen ist. Lediglich für die Verkündung von Rechtsverordnungen besteht bereits ein Vorbehalt einer anderweitigen gesetzlichen Regelung, die auch eine andere Form der Verkündung erlaubt. Zu einer möglichen Preisgestaltung sagte die Bundesregierung nichts. Bis dato kostet das Abonnement des gedruckten Bundesgesetzblattes beim Bundesanzeiger Verlag im Halbjahr EUR 85.
 

Lösung von der Papierform

Der Ausgestaltungsvorbehalt für den Gesetzgeber dient dazu, das Bundesgesetzblatt von seiner traditionellen Papierform zu lösen und durch ein entsprechendes Gesetz eine elektronische Form zu ermöglichen. Ebenfalls ist eine gesetzliche Regelung dahingehend denkbar, dass die Gegenzeichnung durch Mitglieder der Bundesregierung und die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten anders als durch Unterschrift auf Papier, also zum Beispiel durch eine elektronische Signatur, zulässig sind. Somit ist künftig Gesetzgebung vom Entwurf bis zur Verkündung medienbruchfrei möglich. Der nicht auf den aktuellen Stand der Technik beschränkte Ausgestaltungsvorbehalt vermeidet bewusst die Charakterisierung der Ausfertigung und Verkündung mit dem Begriff „elektronisch“. Dies befähigt den Gesetzgeber dauerhaft, auf zukünftige technische Entwicklungen zu reagieren.Bildnachweise: © IMAGO / Bihlmayerfotografie]]>

Beitrag von Alexander Pradka

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