Im Zentrum stehen Marktsegmente, deren Struktur dem Wettbewerb entgegensteht, weil beispielsweise nur wenige Anbieter vorhanden und regelmäßig Preisentwicklungen zu Lasten der Verbraucher zu beobachten sind. Das nun auf den Weg gebrachte „Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz“ sieht ein neues Eingriffsinstrument vor. Das Bundeskartellamt soll damit künftig im Anschluss an eine Sektoruntersuchung Störungen des Wettbewerbs mit konkreten Maßnahmen schnell und effektiv abstellen können. Bisher kann die Behörde das nicht, wenn kein Kartell nachweisbar ist.
Stärkung der Eingriffsinstrumente des Bundeskartellamts
Die Bundesbehörde soll Betriebe zur Etablierung offener Standards verpflichten können und Zugang zu Schnittstellen erhalten. Zum Katalog gehören außerdem die Pflicht zur Etablierung eines wirksamen Beschwerdemanagements und zur organisatorischen Trennung von Unternehmensbereichen. Offen ist die Formulierung, dass Betriebe gehalten sein können, ihre Lieferbeziehungen zu verändern. Als ultima ratio bleibt die Anordnung einer eigentumsrechtlichen Entflechtung vorbehalten. Mit dem Vorschlag orientiert sich das Bundeswirtschaftsministerium an den Befugnissen der britischen Competition and Markets Authority (CMA). Diese hat bereits den Austausch wettbewerbssensibler Informationen verboten, den Verkauf von Unternehmensanteilen angeordnet. Das Bundeskartellamt soll ferner Unternehmen verpflichten können, alle relevanten Zusammenschlüsse auf einem oder mehreren Märkten zur Fusionskontrolle anzumelden. Auf diese Weise würde einer starken Unternehmenskonzentration präventiv entgegengewirkt.
Erleichterte Vorteilsabschöpfung bei Kartellrechtsverstößen
Zweiter zentraler Punkt des Gesetzesentwurfs: Vorteile, die Unternehmen durch Kartellrechtsverstöße erzielt haben, sollen künftig leichter abgeschöpft werden können. Das geht theoretisch zwar schon jetzt, aber die Hürden sind hoch. Kartellbehörden müssen aktuell noch komplexe Berechnungen des wirtschaftlichen Vorteils vornehmen. Und es muss der Nachweis gelingen, dass ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. In diesem Zusammenhang sind Erleichterungen angekündigt. Das Ministerium sieht etwa vor, dass im Falle eines nachgewiesenen Kartellrechtsverstoßes ein Vorteil in Höhe von einem Prozent der Inlandsumsätze mit dem betroffenen Produkt zu vermuten ist. Auf ein Verschulden kommt es nicht an, es genüge, dass der Vorteil durch den Bruch von Wettbewerbsrecht entstanden ist. Das Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz schafft außerdem rechtliche Grundlagen dafür, dass das Bundeskartellamt die Europäische Kommission bei der Durchsetzung des Digital Markets Acts (DMA) durchsetzen kann.
Habeck: Verkrustete Marktstrukturen nicht hinnehmbar
Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hierzu: „Wettbewerb ist unser schlagkräftigstes Instrument zur Senkung der Preise und zur Förderung von Innovation, gerade im jetzigen wirtschaftlichen Umfeld. Angesichts der aktuell ohnehin steigenden Preise und enormen Gewinne einzelner Unternehmen ist es nicht hinnehmbar, dass es in einigen Bereichen immer noch verkrustete und durch Machtstrukturen geprägte Märkte zum Schaden der Verbraucherinnen und Verbraucher gibt. Es reicht nicht, dass alle immer nur intensiveren Wettbewerb fordern, sondern wir müssen das Wettbewerbsprinzip auf den Märkten auch aktiv durchsetzen.“ Bildnachweise: © IMAGO / Revierfoto]]>