Dem Gesetzesentwurf liegen die drei wesentlichen Leitgedanken Planungsbeschleunigung, Rechtssicherheit und Normenklarheit zugrunde. Mit dem Gesetzesvorhaben beabsichtigt die Regierung den schnelleren Ausbau wichtiger Infrastrukturen wie beispielsweise Gas- oder Stromleitungen oder Straßen-, Schienen- und Wassernetze. Diese sind komplex und ziehen sich nicht selten in die Länge. Der Rechtsausschuss im Deutschen Bundestag billigt das Vorhaben, etabliert in dem Entwurf nach entsprechender Sachverständigenanhörung einige wesentliche Änderungen. Inkrafttreten soll das Gesetz am 1. Januar 2024.
Verfahren “sollen beschleunigt werden”
Verzichtet wird im jetzt beschlossenen Entwurf auf die Einführung einer zehnwöchigen Klageerwiderungsfrist im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, diese kritisierte insbesondere die Richterschaft als „kontraproduktiv“. Eine Erweiterung erfährt der Anwendungsbereich der Klagebegründungsfrist, die sich nun auch auf Fälle erstreckt, in denen ein Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wird. Neu in der Verwaltungsgerichtsordnung ist § 87 c VwGO, der die Maßgabe zur Beschleunigung bestimmter Verfahren vorsieht. Die Vorschrift wurde im Rechtsausschuss abgeschwächt: Im Regierungsentwurf hieß es noch, diese Verfahren sind beschleunigt durchzuführen, neu lautet es, dass sie „beschleunigt werden sollen“.
Erörterungstermin in “geeignetem Fall”
Änderungen erfuhr auch der Absatz zwei des § 87 VwGO: Der ursprüngliche Entwurf hatte vorgesehen, den Erörterungstermin mit dem Zweck einer gütlichen Einigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Klageerwiderung stattfinden zu lassen. Nun ist im Gesetzestext keine zeitliche Frist mehr angegeben. „In geeigneten Fällen“ soll zu einem „frühen ersten Termin zur Erörterung geladen werden. Ein „geeigneter Fall“ liege vor, wenn von dem Termin eine Beschleunigungswirkung zu erwarten ist. Eingang in den Entwurf gefunden hat ein Vorschlag, nach dem bei zu beschleunigenden Verfahren an Oberverwaltungsgerichten ein Einzelrichter entscheiden kann, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist sowie keine grundsätzliche Bedeutung hat. Im Regelfall entscheidet ein Senat aus drei Richtern. Analog dazu können am Bundesverwaltungsgericht künftig drei Richter entscheiden, statt der üblichen fünf.
Außerachtlassen von Mängeln am Verwaltungsakt
Angepasst hat der Rechtsausschuss ferner die Regelung zum Eilrechtsschutz in den zu beschleunigenden Verfahren. Nach dem neuen § 80 c VwGO können Gerichte Mängel an einem angegriffenen Verwaltungsakt außer Acht lassen, „wenn offensichtlich ist, dass dieser in absehbarer Zeit behoben sein wird“. Das Gericht soll zur Behebung eine Frist setzen. Im ursprünglichen Entwurf war das noch eine Kann-Regelung. Neu ist eine Regelung zu den Kosten in diesen Verfahren: Diese trägt der obsiegende Teil, wenn der Kläger nur deshalb unterliegt, weil das Gericht den Mangel am angegriffenen Verwaltungsakt gemäß der neuen Vorschrift außer Acht lässt.
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