Rabatte für Außendienstler beim Autokauf keine Zuwendung Dritter

Erhalten Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens beim Autokauf Preisnachlässe von Fahrzeugherstellern, sind diese nicht dem zu versteuernden Arbeitslohn zuzurechnen. In erster Linie dienen die gewährten Rabatte dem Eigeninteresse der Anbieter. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Fall entschieden (Az.: 2 K 1690/18).
vom 7. Januar 2021
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Rabatte für Außendienstler beim Autokauf keine Zuwendung Dritter

Erhalten Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens beim Autokauf Preisnachlässe von Fahrzeugherstellern, sind diese nicht dem zu versteuernden Arbeitslohn zuzurechnen. In erster Linie dienen die gewährten Rabatte dem Eigeninteresse der Anbieter. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Fall entschieden (Az.: 2 K 1690/18).
Sonderkonditionen erweisen sich im Wirtschaftsleben regelmäßig als probates Mittel, um insbesondere Großkunden zu gewinnen. So können Preisnachlässe etwa den Ausschlag dafür geben, welchen Autohersteller ein Unternehmen für seinen Fuhrpark berücksichtigt. Auch eine Krankenversicherung hatte bei diversen Anbietern – teilweise an Bedingungen geknüpfte – Rabatte erhalten, die lediglich bei Nichteinhaltung zurückzuzahlen waren.
 
 

Außendienstmitarbeiter genießen Vorteile

Durch Zusatzvereinbarungen konnten beim Autokauf auch die Außendienstmitarbeiter der Krankenversicherung in den Genuss der Sonderkonditionen kommen. Hierin erkannte das zuständige Finanzamt die Zuwendung eines Dritten und beschied, die gewährten Rabatte der Lohnsteuer zu unterwerfen. Dagegen klagte die Versicherung vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit dem Argument, die Vorteile entstammten nicht dem Arbeitsverhältnis.
 

Finanzgericht verneint Lohnsteuerpflicht

Dieser Auffassung folgte das Gericht. In einer Pressemitteilung zum Fall führt es aus, das Finanzamt habe die Rabatte der Autohersteller zu Unrecht der Lohnsteuer unterworfen, da sie keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellten. Dass die Außendienstkräfte verpflichtet gewesen seien, die Fahrzeuge in bestimmtem Umfang dienstlich zu nutzen, spreche zwar für ein gewisses Interesse der Versicherung an den Sonderkonditionen.
 

Autohersteller handeln im Eigeninteresse

„Dieses Interesse (…) an der Rabattgewährung zugunsten ihrer Außendienstmitarbeiter wird aber bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände vom eigenwirtschaftlichen Interesse der Automobilhersteller überlagert“, heißt es im Urteil des Finanzgerichts. Denn im normalen Geschäftsverkehr würden auch anderen Großkunden und – insbesondere bei Sonderaktionen – zudem vielen Endverbrauchern Sonderkonditionen eingeräumt.
 

Umsatz mit attraktiver Klientel im Fokus

Den Automobilherstellern sei es bei Gewährung der Rabatte „ersichtlich vor allem darum gegangen, ihren Umsatz zu steigern und den für sie attraktiven Kundenstamm (…) an sich zu binden“. Die Außendienstmitarbeiter hätten auch keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf den im Rahmenvertrag zugestandenen Rabatt beim Neuwagenkauf gehabt, betont das Finanzgericht. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war das Urteil noch nicht rechtskräftig.Bildnachweise: © imago images / Shotshop

Beitrag von Alexander Pradka

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