„Quick Freeze“ statt anlasslose Vorratsdatenspeicherung

Die allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten widerspricht dem Unionsrecht. Das Bundesjustizministerium will deshalb jetzt das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren etablieren.
vom 26. Oktober 2022
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Das Prozedere sieht vor, dass Ermittlungsbehörden künftig relevante Telekommunikationsdaten – im Sprachgebrauch bekannt als „Verkehrsdaten“ bei Providern gleichsam „einfrieren“ lassen können, wenn der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht. Diese Daten müssen bestehen bleiben und auch neu anfallende, die mit dem Vorgang im Zusammenhang stehen, müssen der Sicherung unterliegen. Vorausgesetzt, dass die Daten für die weiteren Ermittlungen tatsächlich von Bedeutung sind, dürfen die Behörden dann auch auf diese Daten zugreifen. Beide Vorgänge – das Einfrieren und der Zugriff – setzen jeweils separate gerichtliche Anordnungen voraus.

Was, wenn die Daten nicht mehr da sind?

„Verkehrsdaten“ fallen zu Abrechnungszwecken, für Zwecke der IT-Sicherheit oder aus „anderen geschäftlichen Gründen“ bei privaten Telekommunikationsanbietern an. Das Bundesjustizministerium nennt als Beispiele Angaben, wer mit wem zu welchem Zeitpunkt telefoniert hat, den Standort eines Mobiltelefons oder gegebenenfalls auch die IP-Adresse eines elektronischen Geräts. Sie kann Hinweise liefern, von welchem Internetanschluss eine mit der Ermittlung in Zusammenhang stehende Person auf bestimmte Webseiten zugegriffen hat. Im Normalfall speichern Telekommunikationsdienstleister und Provider diese Daten für einen bestimmten Zeitraum. Eine Behörde muss also relativ schnell reagieren, deshalb der Name „Quick Freeze“. Als problematisch könnte sich in der Praxis erweisen, wenn die Daten bereits nicht mehr vorhanden sind.   

Anlasslose Vorratsdatenspeicherung gehört endgültig der Geschichte an

Das Bundesjustizministerium beteuert, dass Ermittlungsbehörden durch die Streichung der Vorratsdatenspeicherung in der ursprünglichen Form aus dem Gesetz keine Einschränkung in ihrer Handlungsfähigkeit erfährt. Das Gegenteil sei der Fall: Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung sei ohnehin seit Jahren nicht mehr geschehen und mit dem Quick Freeze erhielten die Behörden ein effektives und rechtssicheres zusätzliches Instrument. Die allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung gehört damit endgültig der Geschichte an. Bereits am 22. September hatte sich Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann anlässlich des letzten Urteils des Europäischen Gerichtshofes zum Thema geäußert: „Die anlasslose, massenhafte Speicherung von Kommunikationsdaten stellt eine Verletzung der digitalen Privatsphäre dar und ist mit den Grundsätzen einer freien Gesellschaft nicht vereinbar.“ Er zog damals den Vergleich zur analogen Welt, in der es Bürgerinnen und Bürger niemals akzeptieren würden, täglich einen Laufzettel zu den Aufenthaltsorten oder Telefonaten auszufüllen und am Ende des Tages einem Dritten auszuhändigen. Außerdem sei es nicht akzeptabel, dass jeder einem Generalverdacht unterstehe. Im Übrigen bestehe eine Missbrauchsgefahr.

 

Copyright Foto: Imago Images / agefotostock

Beitrag von Alexander Pradka

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