Werbung muss Komplettpreis ausweisen
Preiswerbung für einen Fitnessstudio-Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden „Servicegebühr“ verstößt gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe. Zu diesem Urteil kommt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 6 U 269/19). Der Betreiber kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich Wettbewerber ebenso verhalten wie er.
Ein Fitnessstudio bewarb seine Mitgliedschaften mit einem Monatspreis von 29,99 Euro bei zweijähriger Vertragslaufzeit. Die Angabe war durch ein Sternchen gekennzeichnet, das kleingedruckt mit dem Hinweis aufgelöst wurde, zum Monatspreis kämen je Quartal 9,99 Euro Servicegebühren hinzu. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Landgericht Frankfurt statt. Es verurteilte den Betreiber zur Unterlassung dieser Art der Preiswerbung.
Betreiber muss derartige Werbung unterlassen
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt legte das Unternehmen daraufhin Berufung ein – ohne Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die angegriffene Mitgliederwerbung unlauter sei, weil sie gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoße. Denn Preisangaben sollten „durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung gewährleisten“.
Extrakosten dürfen nicht kaufentscheidend sein
Dies sei hier nicht der Fall, weil das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt gerade nicht ausgewiesen wurde. Es genüge nicht, nur einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln, rügte das OLG. Dies komme allenfalls in Betracht, wenn Extrakosten unschwer erkennbar seien und keinen nennenswerten Einfluss auf die Verbraucherentscheidung hätten.
Mittel modernen Marketings nicht immer lauter
Wenn der monatliche Gesamtpreis für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio faktisch jedoch um über 10 Prozent höher liege, stelle sich dies anders dar. In einer Pressemitteilung zum Urteil heißt es außerdem, der Hinweis auf die Servicegebühr und die zu Grunde liegenden Konditionen seien nicht so deutlich erkennbar, dass Verbraucher diesen Preisbestandteil ohne weiteres erkennten. Gerade die drucktechnische Gestaltung spreche dagegen.
Unerheblich, dass Mitbewerber ähnlich verfahren
Durch den Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV (Pflicht zur Grundpreisangabe) habe sich der Fitnessstudie-Betreiber auch unlauter verhalten. Dass Mitbewerber in ähnlicher Weise aufträten und die Verbraucher an diese Art der Werbung gewöhnt seien, ließen die Richter nicht gelten: „Die Tatsache, dass sich eine Vielzahl anderer Wettbewerber rechtswidrig verhält, kann nicht dazu führen, mit diesem Argument die Spürbarkeit zu verneinen.“
Oberlandesgericht lässt Revision beim Bundesgerichtshof zu
Andernfalls würde dies dazu führen, „dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die eine ganze Branche regelmäßig begeht, nicht mehr möglich wäre“, urteilte das OLG. Ein solches Ergebnis entspreche nicht dem Schutzzweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Fitnessstudio-Betreiber kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren. Bildnachweise: © imago images / Panthermedia