Preiswerbung

Wenn die verantwortliche Behörde eine Betriebsschließung oder die Quarantäne einzelner Mitarbeiter anordnet, stellt dies ein Unternehmen nach den Grundsätzen der gesetzlichen Risikoverteilung von der Pflicht zur Vergütung frei. Andernfalls muss es nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund auch ohne Arbeitsleistung entlohnen (Az.: 5 Ca 2057/20).
vom 8. April 2021
image

Werbung muss Komplettpreis ausweisen

Preiswerbung für einen Fitnessstudio-Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden „Servicegebühr“ verstößt gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe. Zu diesem Urteil kommt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 6 U 269/19). Der Betreiber kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich Wettbewerber ebenso verhalten wie er.
Ein Fitnessstudio bewarb seine Mitgliedschaften mit einem Monatspreis von 29,99 Euro bei zweijähriger Vertragslaufzeit. Die Angabe war durch ein Sternchen gekennzeichnet, das kleingedruckt mit dem Hinweis aufgelöst wurde, zum Monatspreis kämen je Quartal 9,99 Euro Servicegebühren hinzu. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Landgericht Frankfurt statt. Es verurteilte den Betreiber zur Unterlassung dieser Art der Preiswerbung.
 
 

Betreiber muss derartige Werbung unterlassen

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt legte das Unternehmen daraufhin Berufung ein – ohne Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die angegriffene Mitgliederwerbung unlauter sei, weil sie gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoße. Denn Preisangaben sollten „durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung gewährleisten“.
 

Extrakosten dürfen nicht kaufentscheidend sein

Dies sei hier nicht der Fall, weil das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt gerade nicht ausgewiesen wurde. Es genüge nicht, nur einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln, rügte das OLG. Dies komme allenfalls in Betracht, wenn Extrakosten unschwer erkennbar seien und keinen nennenswerten Einfluss auf die Verbraucherentscheidung hätten.
 

Mittel modernen Marketings nicht immer lauter

Wenn der monatliche Gesamtpreis für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio faktisch jedoch um über 10 Prozent höher liege, stelle sich dies anders dar. In einer Pressemitteilung zum Urteil heißt es außerdem, der Hinweis auf die Servicegebühr und die zu Grunde liegenden Konditionen seien nicht so deutlich erkennbar, dass Verbraucher diesen Preisbestandteil ohne weiteres erkennten. Gerade die drucktechnische Gestaltung spreche dagegen.
 

Unerheblich, dass Mitbewerber ähnlich verfahren

Durch den Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV (Pflicht zur Grundpreisangabe) habe sich der Fitnessstudie-Betreiber auch unlauter verhalten. Dass Mitbewerber in ähnlicher Weise aufträten und die Verbraucher an diese Art der Werbung gewöhnt seien, ließen die Richter nicht gelten: „Die Tatsache, dass sich eine Vielzahl anderer Wettbewerber rechtswidrig verhält, kann nicht dazu führen, mit diesem Argument die Spürbarkeit zu verneinen.“
 

Oberlandesgericht lässt Revision beim Bundesgerichtshof zu

Andernfalls würde dies dazu führen, „dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die eine ganze Branche regelmäßig begeht, nicht mehr möglich wäre“, urteilte das OLG. Ein solches Ergebnis entspreche nicht dem Schutzzweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Fitnessstudio-Betreiber kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren. Bildnachweise: © imago images / Panthermedia

Beitrag von Alexander Pradka

Dies könnte Sie auch interessieren

Karlsruhe, Baden-W¸rttemberg, Deutschland - Bundesgerichtshof, Schild mit Emblem Bundesadler und Schriftzug vor dem Geba
Der Fall um Datenlecks bei Facebook ist das erste Leitentscheidungsverfahren
Seit dem 31. Oktober 2024 kann der Bundesgerichtshof ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren zum Leitentscheidungsverfahren machen. Und der BGH macht...
Logo Photo Illustration The Temu logo displays on a smartphone screen in Athens, Greece, on October 20, 2024
EU
EU-Kommisson leitet Verfahren gegen Temu ein
Wie die Europäische Kommission mitteilt, hat sie gegen Temu ein förmliches Verfahren eingeleitet, um mögliche Verstöße gegen das Gesetz über digitale Dienste...
241029_News_LkSG_Studie EQS_chuttersnap-fN603qcEA7g-unsplash
Fehlende Ressourcen erschweren Umsetzung der Lieferkettengesetze
Eine gemeinsame Studie der EQS Group und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ansbach hat ermittelt, dass Unternehmen den Personalmangel als zentrale...