Mitbewerber sei jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen im konkreten Wettbewerbsverhältnis stehe. Dabei müsse der Mitbewerber seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der beanstandeten Verletzungshandlung bereits aufgenommen – und nicht wieder aufgegeben – haben. Unterschiedlich bewertet werde, inwiefern konkrete Vorbereitungshandlungen genügen. Der Entscheidung lag ein Eilverfahren zugrunde, in dem Parteien über die Zulässigkeit der Herstellung und des Vertriebs von Arzneimitteln zur Behandlung von insbesondere bei Kindern auftretenden Tumorerkrankungen stritten. Das klagende Unternehmen begehrte die Unterlassung des Vertriebs von Arzneimitteln ohne behördliche Genehmigung auf der Gegenseite. Allerdings befinden sich die eigenen Arzneimittel aktuell noch in der Prüfphase. Aus Sicht des OLG Frankfurt/Main fehlt es daher an einem Wettbewerbsverhältnis.
Wettbewerbsinteressen nur im Hinblick auf künftigen Markt
Das klagende Unternehmen sei zurzeit nur eine potenzielle Mitbewerberin. Zulassungen für die eigenen Medikamente existierten weder in Europa noch in den Vereinigten Staaten. Der beabsichtigte Markteintritt hänge noch von einer Vielzahl von Faktoren ab, die im Übrigen auch nur zum Teil im Machtbereich des klagenden Unternehmens liegen. Das OLG führt aus, dass das Durchlaufen kostenintensiver Prüfungen nicht als Vorbereitungshandlung mit „hinreichender Nähe zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs – wie das etwa beim Anmieten von Räumlichkeiten der Fall ist – angesehen werden. Soweit zwar auch in der Prüfphase Patienten bereits mit dem Medikament des klagenden Unternehmens behandelt würden, so wie sie das der Beklagten erhielten, sei dies ohne wettbewerbliche Relevanz. Wettbewerbsinteressen habe die Antragstellerin nicht im Hinblick auf dem aktuellen, sondern nur auf den zukünftigen Markt. Gegenwärtig gehe es der Klägerin allein um die Sicherung des Prüf- und des Zulassungsverfahrens angesichts einer begrenzten Patienten- und Probandenpopulation. Es sei für sie zwar elementar, auf eine ausreichende Zielgruppe zurückgreifen zu können, die noch nicht mit „den Nachbauten“ der Beklagten behandelt würden. Diese mittelbaren Interessen am künftigen potenziellen Markteintritt reichten jedoch nicht, um ein konkrete Wettbewerbsverhältnis zu begründen.
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