Musikveranstalter darf mit Tina-Turner-Double werben
Ein Unternehmen, das zur Vermarktung einer von ihm veranstalteten Musik-Show mit dem Double eines Stars wirbt, kann sich auf die Kunstfreiheit berufen. Hierdurch sei weder das Persönlichkeitsrecht noch der Datenschutz verletzt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az.: 15 U 37/20) und hob damit das Urteil der Vorinstanz auf. Doch der Fall zieht Kreise.
Im Grunde hätte sich Tina Turner geschmeichelt fühlen dürfen: In Reminiszenz an die im Mai 2009 beendete Weltkarriere der US-Rock-Ikone – heute Schweizer Staatsbürgerin – veranstaltete Cofo Entertainment mit Sitz in Passau die Show „Simply The Best – Die Tina Turner Story“. In ihr wird der Mega-Star von Sängerin Coco Fletcher verkörpert. Begleitend warben Plakate mit Tina Turners Namen und einem Foto ihres Show-Doubles.
Landgericht sieht Rechte verletzt
Weil die inzwischen 81-Jährige aber weder der Show noch deren Bewerbung ihren Segen erteilt hatte, ja im Vorfeld nicht einmal einbezogen war, mahnte sie den Veranstalter wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte ab. Vor dem Landgericht Köln hatte die Klage Erfolg: Die Richter sahen durch Cofo das Recht am eigenen Bild verletzt, weil für den Betrachter der (fälschliche) Eindruck erweckt wurde, Tina Turner trete höchstselbst in der Show auf.
Berufungsgericht weist Klage ab
Gegen das Urteil legte der Musikveranstalter beim Oberlandesgericht Köln Berufung ein – und obsiegte. Turner stehe „in Bezug auf die streitgegenständlichen Plakate der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder im Hinblick auf die dort erfolgte Nennung ihres Namens noch im Hinblick auf das auf den Plakaten verwendete Bildnis“ zu, befindet das Gericht. Das Urteil der Vorinstanz sei demnach abzuändern und die Klage abzuweisen.
Von der Kunstfreiheit geschützt
Die von Cofo dargebotene „Tribute“-Show, deren Bewerbung die Plakate dienten, falle in den Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz. Dem Charakter als Kunstwerk stehe dabei nicht entgegen, dass die Show nicht als künstlerisch hochwertiges Musical mit der Inszenierung einer Handlungsgeschichte eingestuft werden könne, sondern allein aus einer Aneinanderreihung von Liedern bestehe, unterbrochen von kurzen Textpassagen.
Kein zweckfremder Missbrauch
Zwar könne § 23 Abs. 1 Nr. 4 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) eine Berufung auf die Freiheit der Kunst ausschließen, wenn geschäftliche Zwecke verfolgt würden. Der Veranstalter habe hier aber nicht den Ruf des Stars für ein anderes Produkt auszunutzen wollen. Vielmehr habe sich die Show auf Tina Turner fokussiert. In Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechtsschutz und Kunstfreiheit sah das OLG keine berechtigten Interessen der Klägerin nach § 23 Abs. 2 KUG verletzt.
OLG lässt Revision zum BGH zu
Ausgestanden ist die Sache für beide Parteien aber noch nicht. Denn das Urteil des OLG ist nicht rechtskräftig. Die Richter ließen Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. Sie hoffen auf eine höchstrichterliche Klärung dazu, ob in einem solchen Fall die Kunstfreiheit oder das Recht am eigenen Bild und Namen schwerer wiegt. Ob Tina Turner tatsächlich vor den BGH zieht, ist offen. Sie könnte für ihre Branche ein wegweisendes Urteil erstreiten.Bildnachweise: © imago images / United Archives