Eine Rechtsanwältin war für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung und auf Basis eines entsprechenden Dienstvertrages als Geschäftsführerin tätig. Sie beantragte zu einem späteren Zeitpunkt die Zulassung als Syndikusanwältin für ihre anwaltliche Tätigkeit für die GmbH. Die zuständige Rechtsanwaltskammer gab ihrem Antrag statt. Dagegen wehrte sich die gesetzliche Rentenversicherung. Nach abschlägigem Widerspruchsbescheid klagte sie vor dem Anwaltsgerichtshof gegen die Zulassung. Der gab ihr Recht und hob den Zulassungsbescheid auf. Die Rechtsanwältin beantragte Zulassung zur Berufung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) – ohne Erfolg.
Verankerung im Gesellschaftervertrag notwendig
Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) muss die fachliche Unabhängigkeit des Antragstellers zu bejahen sein. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH fehlt es daran, wenn keine „satzungsmäßige Verankerung“ der Weisungsfreiheit vorliegt. Gemäß § 37 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes ist dieser nämlich gehalten, die Weisungen der Gesellschafterversammlung – ob nun im Einzelfall oder als Richtlinie – zu jeder Geschäftsführerangelegenheit zu befolgen. Sofern eben nicht explizit im Gesellschaftervertrag eine abweichende Regelung enthalten ist. „Denn die Möglichkeit der Beeinträchtigung der fachlichen Unabhängigkeit ist bereits in der Geschäftsführerstellung selbst angelegt, da die organschaftliche Weisungsgebundenheit ohne satzungsmäßige Verankerung der Weisungsfreiheit immanenter Bestandteil der Stellung als Geschäftsführer der Gesellschaft ist“, so der BGH in seinem Urteil. Das heißt auch: Allein der Gesellschafterbeschluss, der dem Geschäftsführer für die anwaltliche Tätigkeit Weisungsungebundenheit zusichert, genügt nicht. Nicht eingehen musste der BGH auf einen anderen Aspekt: Dass ein Geschäftsführer nicht im Sinne von § 46 Abs. 2 BRAO im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber tätig sei.
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