Ohne konkrete Krankheitsdiagnose keine Befreiung von Mund-Nasen-Schutz

Ein Arbeitgeber hat einem Mitarbeiter gegenüber die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages ausgesprochen, weil dieser sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert hatte, bei einem Kunden einen Mund-Nase-Schutz zu tragen. Auch die Abmahnung zeigte keine Wirkung. Der Mitarbeiter hatte versucht, mittels ärztlichen Attests das Nichttragen der Maske zu rechtfertigen. Seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht in Köln blieb nun erfolglos (Az. 12 Ca 450/21).
vom 8. Juli 2021
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Ohne konkrete Krankheitsdiagnose keine Befreiung von Mund-Nasen-Schutz

Ein Arbeitgeber hat einem Mitarbeiter gegenüber die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages ausgesprochen, weil dieser sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert hatte, bei einem Kunden einen Mund-Nase-Schutz zu tragen. Auch die Abmahnung zeigte keine Wirkung. Der Mitarbeiter hatte versucht, mittels ärztlichen Attests das Nichttragen der Maske zu rechtfertigen. Seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht in Köln blieb nun erfolglos (Az. 12 Ca 450/21).

Demnach ist die außerordentliche Kündigung des Mitarbeiters wirksam. Der Betroffene war als Servicetechniker für seinen Arbeitgeber tätig. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte dieser allen Servicetechnikern mitgeteilt, dass während der Arbeitseinsätze bei Kunden stets ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Im Dezember des vergangenen Jahres verweigerte der Kläger einen Auftrag bei einem Kunden, der auf dem Tragen der Maske bestand. Zu seiner Rechtfertigung reichte der Kläger der Kündigungsschutzklage unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein ärztliches Attest ein.
 

Streit um das ärztliche Attest

Dieses stammte aus dem Juni 2020 und war damit zum Zeitpunkt des Auftrages bereits rund ein halbes Jahr alt. Außerdem war es auf Blankopapier ausgestellt und enthielt lediglich die Aussage, dass es für den Kläger „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2-Eindämmungsverordnung zu tragen.“ Die Beklagte verweigerte dem Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben die Anerkennung und wiederholte die Anweisung, eine entsprechende Maske beim Kundeneinsatz zu tragen. Der Kläger blieb bei seiner Verweigerung, auch die Abmahnung der Beklagten konnte daran nichts ändern. Der Arbeitgeber kündigte außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
 

Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag

Das Arbeitsgericht stimmt der Ansicht der Beklagten zu: Zum einen war das Attest nicht aktuell, zum anderen ist es ohne konkrete Diagnose nicht aussagekräftig genug, um das Nichttragen des Mund-Nasen-Schutzes zu rechtfertigen. Auch an der Ernsthaftigkeit der behaupteten medizinischen Einschränkungen zweifelt das Gericht: Darauf lasse die Bezeichnung „Rotzlappenbefreiung“ schließen – und der Kläger hat sich dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung verweigert. Insofern hat der Servicetechniker wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Die fristlose Kündigung ist wirksam, gegen die Entscheidung kann der Kläger mittels Berufung beim Landesarbeitsgericht vorgehen. Bildnachweise: © imago images / Stefan M Prager

Beitrag von Alexander Pradka

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