Nur echte Schotten dürfen sich „Glen“ nennen

Ein Whiskyerzeuger aus Schwaben darf in der Bundesrepublik einen Whisky, der nicht Scotch Whisky ist, nicht unter der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ vertreiben oder bewerben. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschieden. Die Angabe „Glen“ spielt unmittelbar auf „Scotch Whisky“ an. Die Angabe auf den wahren Ursprung hilft nicht.
vom 24. August 2022
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Der Streit schwelte schon länger: Eine nach schottischem Recht verfasste Organisation der schottischen Whisky-Industrie verfolgt das Ziel, den Handel mit schottischem Whisky sowohl im eigenen Land, als auch im Ausland zu schützen. Da war es nicht verwunderlich, dass die Vertreter irgendwann auf den „Glen Buchenbach“ aufmerksam wurden. Den produzierte die Waldhornbrennerei in Berglen im Buchenbachtal. Sie vertrieb das Produkt bereits seit 2013 über einen eigenen Onlineshop. Damit ist nun Schluss, weil die Herstellerin vom 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg nun ein Unterlassungsurteil kassierte. 

 

Was denkt der Konsument?

Die entscheidenden Vorschriften sind dabei § 135 Markengesetz (MarkenG) i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr.2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), Artikel 16 lit. b) der Verordnung EG Nr. 110/2008 beziehungsweise Art. 21 Abs. 2 lit. b) der Verordnung EG 2019/787. Wie das OLG ausführt, kann „eine Anspielung der Angabe Glen auf schottischen Whisky nicht verneint werden.“ Danach rufe die Angabe „Glen Buchenbach“ aus „Sicht eines europäischen Durchschnittsverbrauchers“ einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu Waren hervor, die die – wohlgemerkt geschützte – geografische Angabe „Scotch Whisky“ tragen, wenn diese Angabe auf einem Whisky angebracht ist. Der 5. Senat betont ausdrücklich, dass der Rechtsbegriff der Anspielung weit auszulegen ist, deshalb kommt es auf eine Verwechslungsgefahr hier nicht an. 

 

Deutliche Indizien

Helfen würde nur, wenn die Wahl der Verletzerbezeichnung und ihre Nähe zur geschützten Bezeichnung auf einem Zufall beruht. In diesem Sinne argumentierte die Brennerei – „Glen Buchenbach“ sei insofern eine Kombination aus dem gekürzten Ortsnamen „Berglen“ und dem Fluss „Buchenbach“. Dem folgt das Gericht nicht. Der Entscheidung liegt auch die Feststellung zugrunde, dass es sich bei Whiskys mit dem Zusatz „Glen“ ganz überwiegend um Scotch Whiskys handelt. Auf dem Weltmarkt existieren nur vereinzelt solche mit der Bezeichnung, die nicht schottischen Ursprungs sind. Auch das Absatzvolumen in der Bundesrepublik spielt eine Rolle: 2013 führten 13 Marken der in Deutschland vertriebenen Marken die Bezeichnung „Glen“. Bezogen auf die Absatzmenge aller Scotch Whisky hatten diese einen Anteil von rund 7,3 Prozent. Deutscher Whisky verfügte hingegen über keine signifikanten Absätze.

 

Wahre Herkunftsangaben schützen nicht

Unschädlich ist, dass „Glen“ kein Synonym für Scotch Whisky ist. „Denn für eine inhaltliche Nähe ist eine begriffliche Ähnlichkeit im Sinne eines Synonyms gerade nicht erforderlich“, so das OLG Hamburg. Die rechtsverletzende Anspielung lässt sich nicht dadurch ausräumen, dass die Brennerei auf dem Etikett die Zusätze „Swabian Single Malt Whisky“, „Deutsches Erzeugnis“ und „Hergestellt in Berglen“ abbildet. Denn das Umfeld des streitigen Bestandteils und insbesondere der Umstand, dass die rechtsverletzende Anspielung von einer Angabe über den wahren Ursprung des betreffenden Erzeugnisses begleitet wird, sind bei der Prüfung nicht zu berücksichtigen. Last but not least bejaht das Hanseatische Oberlandesgericht die Wiederholungsgefahr – diese begründet schon der Normenverstoß aus der Vergangenheit.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Az. 5 U 43/19

 

Bildnachweise: © IMAGO / Panthermedia 

Beitrag von Alexander Pradka

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