Der noch vom damaligen Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann im Februar vorgelegte Gesetzesentwurf sieht vor, dass Schiedsvereinbarungen im kaufmännischen Verkehr künftig wieder formlos abgeschlossen werden können. Seit der letzten Reform 1998 müssen diese selbst dann bestimmten Formanforderungen genügen, wenn ihr Abschluss für alle Parteien ein Handelsgeschäft darstellt. Bis dahin war schon einmal ein formloser Abschluss unter Kaufleuten möglich. Dr. Reinmar Wolff von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit verteidigte die Zulassung formfreier Schiedsvereinbarungen. Gerade im internationalen Vergleich zeige sich, dass die aktuell noch gültige Formvorgabe antiquiert sei und nicht die Gefahr einer Streitflut drohe. Ein „erhebliches Konflikt- und Missbrauchspotenzial“ sieht die Präsidentin des Bayerischen Oberlandesgerichts, Andrea Schmidt. Rechtsanwältin Rechtsanwältin Alice Broichmann vom Deutschen Anwaltverein schlug vor, eine Formulierung über die Erfordernis der Textform ähnlich wie im Bürgerlichen Gesetzbuch in das Gesetz aufzunehmen. Thomas Pfeiffer, Direktor des Intituts für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität Heidelberg, forderte eine Dokumentation mündlich getroffener Schiedsvereinbarungen, sollte das aktuelle Formerfordernis wegfallen.
Verzahnung mit den neuen Commercial Courts
Außerdem sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Schiedsrichter ihre Schiedssprüche veröffentlichen können, sofern die Parteien einverstanden sind und nicht ausdrücklich widersprechen. Damit will das Bundesjustizministerium die Entscheidungen der Handelsschiedsgerichtsbarkeit transparent und nachvollziehbar machen. Mehrere Sachverständige hätten bei einer solchen Regelung Bedenken, weil es sein könne, dass ein Widerspruch lediglich versäumt wurde und dann die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens aufgehoben sei. Ein weiterer Punkt: Trotz Anonymisierung sei es häufig erkennbar, um welches Unternehmen es im Einzelfall gehe. Allgemein begrüßt wurde die Regelung, dass Schiedsverfahren in Deutschland künftig auch in englischer Sprache geführt werden können. Das würde auch Verfahren betreffen, die in Zusammenhang mit Schiedsverfahren stehen, insbesondere solche, mit denen der Schiedsspruch durch staatliche Gerichte aufgehoben oder für vollstreckbar erklärt wird. Ein weiterer Punkt in dem vom Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurf: Hat das Bundesland des Gerichtsorts einen sogenannten Commercial Court eingerichtet, kann es die entsprechende Verfahren diesem besonderen Spruchkörper zuweisen. Thomas Klink, Richter am Oberlandesgericht Stuttgart, plädierte in der Sachverständigenanhörung vor dem Rechtsausschuss dafür, eine verbindliche Regelung einzuführen, dass Commercial Courts die Zuständigkeit für die Überprüfung von Schiedsverfahren übertragen bekommen. Rechtsanwalt Jan K. Schäfer von der Bundesrechtsanwaltskammer nannte eine Verabschiedung der Schiedsverfahrensreform noch in dieser Legislaturperiode auch deshalb wichtig, damit die Commercial Courts, wenn sie am 1. April 2025 ihre Arbeit aufnehmen, sogleich mit Schiedsverfahren befasst werden können.
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