In der Bundesrepublik hatte ein Wirtschaftsverband das Unternehmen Novel Nutriology auf Unterlassung angeblich unionrechtswidriger Aussagen verklagt. Das Unternehmen vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel, das Extrakte von Safran und Melonensaft enthält. In der Werbung für die Mittel hieß es, dass diese Extrakte stimmungsaufhellend wirken sowie Stressgefühle und Erschöpfung reduzieren. Das Verfahren zog sich bis vor den Bundesgerichtshof, der den EuGH um eine Vorabentscheidung bat. Dieser bezieht sich bei seiner Verbotsfeststellung auf eine Verordnung aus dem Jahr 2006. Verordnungen gelten anders als Richtlinien unmittelbar in den Mitgliedsstaaten. Wie der EuGH weiter mitteilt, kann die Verwendung zulässig sein, sofern es sich um von der EU-Kommission zugelassene und in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommenen Werbeaussagen handelt. Aktuell hat die Kommission die Prüfung gesundheitsbezogener Angaben über pflanzliche Stoffe ausgesetzt. Daher hat diese Aufnahme bisher nicht stattgefunden.
Übergangsregelung nicht anwendbar
Der EuGH schließt daraus, dass gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen derzeit nicht bei der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden dürfen. Prüfung und Zulassungserfordernis sollen sicherstellen, dass gesundheitsbezogene Angaben wissenschaftlich abgesichert sind und die Gesundheit der Anwender geschützt bleiben. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die geforderten Angaben unter eine Übergangsregelung fallen, die in der entsprechenden Verordnung von 2006 vorgesehen ist. Da wiederum teilte der BGH mit, dass dies vorliegend nicht der Fall sei. Es handele sich um Angaben über psychische Funktionen, die in Deutschland vor dem Inkrafttreten der Verordnung keiner Bewertung unterzogen und nicht zugelassen wurden. Für solche Angaben hätte vor dem 19. Januar 2008bei der zuständigen nationalen Behörde ein Zulassungsantrag gestellt werden müssen. Das habe der Anbieter aber unterlassen.
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