Am 27. Januar 2018 kündigte Air Berlin seinen Pilotinnen und Piloten, Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern sowie dem Bodenpersonal wegen Betriebsstillegung. Ohne Erfolg, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom14. Mai 2020 festgestellt hat: Die Massenentlassungsanzeige im Sinne des § 17 Abs. 1, Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) war fehlerhaft erfolgt und die Kündigung somit gemäß § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches unwirksam. Air Berlin sprach dann allerdings am 27. August 2020 dem verbliebenen Personal gegenüber eine weitere, sogenannte „Nachkündigung“ aus. Gegen diese wandte sich eine Flugbegleiterin wegen formaler Mängel.
Im zweiten Verfahren alles beachtet
Diese Kündigungsschutzklage haben die Instanzen durchweg abgewiesen, deshalb legte sie Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Dessen sechster Senat hat nun entschieden, dass diese Kündigung nicht zu beanstanden ist. Sie ist wegen der Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Die Anforderungen an das nach § 17 Abs. 2 KSchG mit der Personalvertretung durchzuführende Konsultationsverfahren hat Air Berlin laut Angaben des BAG erfüllt, insbesondere hat die Fluggesellschaft diese ausreichend über den Zeitraum der Entlassungen informiert. Die Massenentlassungsanzeige wurde auch im Sinne des § 17 Abs. 3 KSchG bei der für die Flugbegleiterin zuständigen Arbeitsagentur für Arbeit in Düsseldorf vollständig erstattet. Eine Unwirksamkeit aufgrund sonstiger Gründe ist nicht gegeben.
BAG, Az. 6 AZR 15/22
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