Nachkündigung des Air-Berlin-Personals ist wirksam

Gut fünf Jahre ist es her, da meldete mit Air Berlin die seinerzeit zweitgrößte deutsche Fluggesellschaft Insolvenz an. Neben anderen Konsequenzen kostete das auch rund 8.000 Mitarbeitern den Job. Bei der ersten Kündigungswelle ging einiges schief. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht über die Nachkündigung entschieden.
vom 9. November 2022
image

Am 27. Januar 2018 kündigte Air Berlin seinen Pilotinnen und Piloten, Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern sowie dem Bodenpersonal wegen Betriebsstillegung. Ohne Erfolg, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom14. Mai 2020 festgestellt hat: Die Massenentlassungsanzeige im Sinne des § 17 Abs. 1, Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) war fehlerhaft erfolgt und die Kündigung somit gemäß § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches unwirksam. Air Berlin sprach dann allerdings am 27. August 2020 dem verbliebenen Personal gegenüber eine weitere, sogenannte „Nachkündigung“ aus. Gegen diese wandte sich eine Flugbegleiterin wegen formaler Mängel.     

Im zweiten Verfahren alles beachtet

Diese Kündigungsschutzklage haben die Instanzen durchweg abgewiesen, deshalb legte sie Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Dessen sechster Senat hat nun entschieden, dass diese Kündigung nicht zu beanstanden ist. Sie ist wegen der Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Die Anforderungen an das nach § 17 Abs. 2 KSchG mit der Personalvertretung durchzuführende Konsultationsverfahren hat Air Berlin laut Angaben des BAG erfüllt, insbesondere hat die Fluggesellschaft diese ausreichend über den Zeitraum der Entlassungen informiert. Die Massenentlassungsanzeige wurde auch im Sinne des § 17 Abs. 3 KSchG bei der für die Flugbegleiterin zuständigen Arbeitsagentur für Arbeit in Düsseldorf vollständig erstattet. Eine Unwirksamkeit aufgrund sonstiger Gründe ist nicht gegeben.

 

BAG, Az. 6 AZR 15/22       

Copyright Bild: Unsplash / LinkedIn Sales Solutions

Beitrag von Alexander Pradka

Dies könnte Sie auch interessieren

230330_News_BKartA_Micros_US_Turag Photography
Microsoft rückt in den Fokus des Bundeskartellamts
Das Bundeskartellamt macht wieder von seiner Befugnis der erweiterten Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne gemäß § 19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen...
file folders labeled commercial law PUBLICATIONxINxGERxSUIxAUTxONLY Copyright xZerborx Panthermedia
Angabe des Wohnorts im Handelsregister?
§ 43 der Handelsregisterverordnung sieht vor, dass in das Handelsregister neben dem Namen von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern auch das Geburtsdatum...
230323_News_Digitales Vereinsrecht_US_Compare Fibre
Vereine machen es Aktiengesellschaften gleich
Künftig können auch deutsche Vereine standardmäßig ihre Mitgliederversammlungen in hybrider Form oder vollständig virtuell abhalten. Eine Änderung der...