Muss Tochter ausbaden, was Mutter tat?

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob ein Unternehmen von einer Tochtergesellschaft Schadensersatz verlangen kann, wenn eigentlich der Mutterkonzern gegen Wettbewerbsrecht der Europäischen Union verstoßen hat.
vom 8. Oktober 2021
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Muss Tochter ausbaden, was Mutter tat?Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob ein Unternehmen von einer Tochtergesellschaft Schadensersatz verlangen kann, wenn eigentlich der Mutterkonzern gegen Wettbewerbsrecht der Europäischen Union verstoßen hat.
Diese Entscheidung betrifft das bekannte LKW-Kartell, das die Gerichte schon seit rund fünf Jahren beschäftigt. 2016 hatte die Europäische Kommission mit Beschluss festgestellt, dass die Daimler AG gegen kartellrechtliche Vorschriften der Union verstoßen hat. Gemeinsam mit 14 anderen europäischen Herstellern hatte sie zwischen 1997 und 2011 Absprachen über Preise für Lastkraftwagen getroffen. Das Klärungsbegehren kam nun aus Spanien. Das Unternehmen Suma SL hatte von der in Spanien ansässigen Daimler-Tochter Mercedes Benz Trucks España (MBTE) zwei LKW gekauft. Auf der Basis der kartellrechtlichen Entscheidung der EU-Kommission begehrte es vor dem Juzgado de lo Mercantil in Barcelona von der Daimler-Tochter Schadensersatz in Höhe von gut 22.000 Euro. Die Klage wurde abgewiesen. Begründung: MBTE ist von dem Beschluss der EU-Kommission nicht betroffen, nur die Mutter. Dagegen ging Sumal vor der Audiencia Provincial de Barcelona in Berufung. Das Gericht setzte das Verfahren aus und legt die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor.
 

Begriff des Unternehmens

Der EuGH führt nun aus, dass nach ständiger Rechtsprechung jedermann von einem Unternehmen, das an einem gemäß Art. 101 AEUV verbotenen Kartell beteiligt war, Schadensersatz verlangen kann. Der Begriff, auf den es nun entscheidend ankommt, ist „Unternehmen“. Der EuGH legt fest, dass darunter eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, unabhängig davon, ob diese sich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen zusammensetzt, unabhängig von der Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und damit des „Unternehmens“ im Sinne des Art. 101 AEUV führt dann zu einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Einheiten, die zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung zusammengehörten. Insofern weicht der kartellrechtliche Unternehmensbegriff vom gesellschaftsrechtlichen ab. Infolgedessen steht es dem von dem Wettbewerbsverstoß Betroffenen frei, anstelle der eigentlich sanktionierten Muttergesellschaft von deren Tochter Schadensersatz zu begehren.
 

Umsetzung des Verstoßes am Markt

Für den Erfolg des Klagebegehrens kommt es darauf an, dass erstens zwischen Daimler AG und MBTE eine wirtschaftliche, organisatorische und rechtliche Bindung bestanden hat – und zweitens, dass es einen konkreten Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit von MBTE und der Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft gab. Das bedeutet hier, dass Sumal der Nachweis gelingen muss, dass die wettbewerbswidrige Handlung die gleichen Produkte betrifft wie diejenigen, die von MBTE vermarktet werden. Es ist also nicht etwa notwendig, dass die Tochter selbst am Kartellrechtsverstoß „originär“ beteiligt ist. Vielmehr ist nur entscheidend, dass sie mit einem bestimmten Verhalten den Verstoß am Markt umgesetzt hat. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie kartellbefangene Güter verkauft.
(Rechtssache C-882/19, Sumal)Bildnachweise: © IMAGO / Arnulf Hettrich

Beitrag von Alexander Pradka

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