„Deutschland verfügt über eine hochentwickelte Rechtsordnung und ist Heimat exzellenter Juristinnen und Juristen“, so Marco Buschmann – insofern stecke im Streitbeilegungsstandort Bundesrepublik „großes Potenzial“. Das deutsche Recht sei bereits schiedsfreundlich, Gutes könne aber immer noch besser werden. Zuletzt wurde das Schiedsverfahrensrecht vor einem Vierteljahrhundert umfassend reformiert. Mit der jetzt geplanten Fortentwicklung soll der voranschreitenden Digitalisierung des Verfahrensrechts und den Entwicklungen in der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden.
Digitalisierung und Flexibilisierung
Aktuell müssen Schiedsvereinbarungen noch bestimmten Formanforderungen genügen. Das soll im Wirtschaftsverkehr jetzt wegfallen: Künftig können Parteien diese auf jedem denkbaren Weg schließen. Neue Regelungen sollen dafür Sorge tragen, dass die Entscheidungstransparenz in der Handelsschiedsgerichtsbarkeit auf ein höheres Level als bisher gehoben wird. Sind die Parteien damit einverstanden, können Schiedsgerichte Schiedssprüche veröffentlichen. Außerdem will das Justizministerium die richterliche Fortentwicklung des Rechts stärken. Eine gesetzliche Absicherung soll es für mündliche Verhandlungen in Form von vollständigen oder teilweisen Videokonferenzen geben. Für die sich an ein Schiedsverfahren möglicherweise anschließendes Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren vor den staatlichen Gerichten sollen Erleichterungen im Hinblick auf die Verwendung der englischen Sprache eingeführt werden. Sowohl der Schiedsspruch selbst als auch einzelne Schriftstücke aus dem Schiedsverfahren sollen in diesen Verfahrensarten dem zuständigen Gericht in englischer Sprache vorgelegt werden können. In den Bundesländern, in denen es künftig Commercial Courts an den Oberlandesgerichten gibt, sollen diese für die Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren zuständig sein. Dort können mit Einverständnis der Parteien die Verfahren vollständig in englischer Sprache geführt werden.
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