Demnach ist es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben, so das OLG. Bei den Mineralstoffen handele es sich um Lebensmittel, da diese vom Menschen aufgenommen würden. Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome, die sich im Volksmund als so genannter „Kater“ äußern, stuft das Gericht als Krankheit ein. Der Begriff der Krankheit im Sinne der Verordnung sei weit auszulegen. Diese beuge der Gefahr vor, dass Lebensmittel als Ersatz für Arzneimittel angesehen werden und ohne die notwendige Aufklärung zum Einsatz kommen. „Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig“, schlussfolgert das OLG. Gegenstand des Verfahrens war eine Unterlassungsklage gegen eine Verkäuferin, die Mineralstofftabletten des Typs „Dextro Energy Zero Calories“ auf Amazon.de zum Verkauf angeboten und mit dem Zusatz „Tabletten – Anti-Kater“ versehen hatte. Das OLG sah darin einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot in Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Lebensmittelinformationsverordnung. Die Verkäuferin muss ihre Werbung anpassen und den Zusatz entfernen. Wie das OLG Frankfurt außerdem mitteilte, handelte es sich um das erste nach dem Unterlassungsklagegesetz erstinstanzlich vor dem Oberlandesgericht durchgeführte Verfahren überhaupt.
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