Das ist Schritt eins in dem Prüfverfahren, bestimmte Verhaltensweisen des Softwaregiganten nimmt das Bundeskartellamt hier noch nicht unter die Lupe. Erst wenn die überragende Bedeutung bejaht wird, kommt es zur Überprüfung, ob ein missbräuchliches Vorgehen seitens Microsoft vorliegt. Insofern verweist das Bundeskartellamt, dass bei Beschwerden oder Hinweisen auf potenziell wettbewerbsgefährdende Praktiken Microsofts auch in Abstimmung mit der Europäischen Kommission und gegebenenfalls weiteren Wettbewerbsbehörden gesondert zu entscheiden sein wird. Ins Visier des Bundeskartellamts waren seit dem Inkrafttreten des § 19a GWB im Jahr 2021 bereits andere große Digitalkonzerne geraten. Eine überragende marktübergreifende Bedeutung ist bereits für Alphabet/Google und Meta rechtskräftig festgestellt, Amazon hat die entsprechende Verfügung des Amts angefochten. Das Beschwerdeverfahren ist vor dem Bundesgerichtshof anhängig. Die Prüfung, ob dem Apple-Konzern eine solche Stellung zukommt, ist laut Angaben der Behörde „weit fortgeschritten“.
Digitales Ökosystem
Als Anhaltspunkt für die starke Position Microsofts ist laut Angaben der Behörde das „Vorliegen eines digitalen Ökosystems“, das sich über verschiedene Märkte erstreckt. Damit verbundene Machtstellungen seien „von anderen Unternehmen oft nur schwer angreifbar“. Microsoft habe bei Betriebssystemen und bei Bürosoftware eine sehr starke Stellung und erweitere sein Produktangebot in diesen Segmenten stetig. „In jüngerer Zeit sehen wir eine stark gewachsene Bedeutung der Cloud-Dienste Azure und OneDrive, die vielfach mit anderen Microsoft-Anwendungen verbunden sind, sowie den durchschlagenden Erfolg von Teams“, ergänzt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts. Darüber hinaus sei das Unternehmen in weiteren Bereichen wie Gaming mit der Xbox, Karrierenetzwerken mit LinkedIn oder auch Suchmaschinen mit Bing tätig und mache mit der Integration von Anwendungen künstlicher Intelligenz auf sich aufmerksam. „Angesichts dessen gibt es gute Gründe zu prüfen, ob Microsoft eine überragende marktübergreifende Bedeutung zukommt“, so Mundt weiter. „Eine solche Feststellung würde es uns erlauben, etwaige wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen frühzeitig aufzugreifen und zu untersagen.“
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