Lohnersatzleistungen sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt

Vergütet ein Unternehmen die Arbeitsleistung seiner Belegschaft teils mit auf einen festen Euro-Betrag lautenden Gutscheinen sowie durch Mietzahlungen für Werbeflächen auf den Privatfahrzeugen der Mitarbeiter, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. So lautet ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Az.: B 12 R 21/18 R).
vom 4. März 2021
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Lohnersatzleistungen sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt

Vergütet ein Unternehmen die Arbeitsleistung seiner Belegschaft teils mit auf einen festen Euro-Betrag lautenden Gutscheinen sowie durch Mietzahlungen für Werbeflächen auf den Privatfahrzeugen der Mitarbeiter, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. So lautet ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Az.: B 12 R 21/18 R).
Im Rahmen einer so bezeichneten Nettolohnoptimierung hatte ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern individuelle Bruttoentgeltverzichte zwischen monatlich 249 Euro und 640 Euro bei gleichbleibender Arbeitszeit vereinbart. Ersatzweise gewährte das Unternehmen „neue Gehaltsanteile“, unter anderem in Form von Tankgutscheinen und der Zahlung von Entgelten für die Bereitstellung von Werbeflächen auf den Fahrzeugen der Mitarbeiter.
 
 

Unternehmen soll Versicherungsbeiträge nachzahlen

Im Zuge einer Betriebsprüfung forderte ein Rentenversicherungsträger vom Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge nach. Dieses wies die Forderung mit dem Argument zurück, der Wert der Tankgutscheine habe unter der steuerlichen Bagatellgrenze gelegen und die Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen beruhten auf eigenständigen Miet- und nicht auf den Arbeitsverhältnissen. Letztlich blieb nur eine Klage gegen den Bescheid.
 

Bundessozialgericht weist Klage letztinstanzlich ab

Sowohl das Sozialgericht München als auch das Bayerische Landessozialgericht gaben der Klage des Unternehmens statt. Der Rentenversicherungsträger ging jedoch erneut in Revision, nunmehr beim Bundessozialgericht. Die Kasseler Richter hoben schließlich das Berufungsurteil auf und wiesen die Klage ab. Bei den gewährten Lohnersatzleistungen habe es sich sozialversicherungsrechtlich faktisch um Arbeitsentgelt gehandelt.
 

Steuerrechtliche Bagatellgrenze ist nicht anwendbar

Zwar habe der Gutscheinwert bei keinem der Arbeitnehmer mehr als 40 Euro ausgemacht. Dennoch komme die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat hier nicht zur Anwendung. Die streitgegenständlichen Voucher seien nicht zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt worden, so der 12. Senat des BSG. Sie seien deshalb auch nicht über § 1 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung von der Zurechnung zum Arbeitsentgelt ausgenommen.
 

Alle Ersatzleistungen unterliegen der Beitragspflicht

Als Geldsurrogat waren die auf einen bestimmten Betrag begrenzten Tankgutscheine laut Gericht keine Sachbezüge. Und die Zahlungsvereinbarungen für die Werbeflächen – je 21 Euro monatlich – seien als Nebenabreden zum Arbeitsvertrag getroffen worden. Sie seien aus den Arbeitsverhältnissen heraus entstanden und durch diese veranlasst. Damit seien beide Leistungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV.Bildnachweise: © imago images / Frank Sorge

Beitrag von Alexander Pradka

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