Das Unternehmen mit Hauptsitz in Hamburg stellt seit über 30 Jahren Hartwaren und Textilien her und vertreibt diese. 2019 bekam der Betrieb zunächst Recht: Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erklärte den Schutz des betreffenden Lego-Spielsteins für nichtig. Begründet wurde dies damit, dass alle Erscheinungsmerkmale des Spielsteins ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien. Diese wiederum bestehe darin, den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Spiels und die Zerlegung zu ermöglichen. Nur zwei Jahre später hob allerdings das Gericht der Europäischen Union diese Entscheidung auf. Das EUIPO erließ eine neue Entscheidung, mit der es den Antrag der Delta Sport Handelskontor auf Nichtigerklärung zurückwies. Für den Lego-Spielstein gelte eine im Unionsrecht vorgesehene spezifische Ausnahme, die den Schutz modularer Systeme ermöglicht. Dagegen wandte sich das Handelskontor im Klageweg.
Voraussetzungen für Nichtigkeitserklärung
Das Gericht der Europäischen Union wies diese Klage nun ab. Ein Geschmacksmuster werde nur dann für nichtig erklärt, wenn alle seine Merkmale vom Schutz ausgenommen sind. Im vorliegenden Fall beträfen einige Argumente von Delta Sports Handelskontor nur ein einziges von mehrere vom EUIPO herangezogenen Merkmalen und werden daher als „ins Leere gehend“ zurückgewiesen. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die klagende Partei keine Nachweise dahingehend vorgetragen hat, dass das Geschmacksmuster des Lego-Spielbausteins bestimmte Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme zum Schutz modularer Systeme – Neuheit und Eigenart – nicht erfüllt. Dafür trug sie aber die Beweislast.
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