Kündigung während der Elternzeit kann wirksam sein

Seit 2016 existiert das „besondere elektronische Anwaltspostfach“, beA, seit 2018 besteht eine passive Während der Elternzeit darf ein Arbeitgebender seinen Arbeitnehmenden grundsätzlich nicht ordentlich kündigen. Diese genießen in dieser Lebensphase einen besonderen Schutz. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die zuständige Behörde die Kündigung für zulässig erklärt, weil etwa die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist. Die Hürden sind indes hoch.
vom 13. Juli 2022
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Kündigung während der Elternzeit kann wirksam sein

Während der Elternzeit darf ein Arbeitgebender seinen Arbeitnehmenden grundsätzlich nicht ordentlich kündigen. Diese genießen in dieser Lebensphase einen besonderen Schutz. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die zuständige Behörde die Kündigung für zulässig erklärt, weil etwa die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist. Die Hürden sind indes hoch.
von Alexander PradkaDas Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat nun in einem Fall entschieden, dass die ordentliche Kündigung einer Arbeitgeberin während der Elternzeit ihrer Arbeitnehmerin rechtens war. Die dagegen gerichtete Klage blieb insofern erfolglos. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hat das LAG nicht zugelassen. Im Detail ging es um eine betriebsbedingte Änderungskündigung. Laut Angaben der Arbeitgeberin war der bisherige Arbeitsplatz der Betroffenen weggefallen. Das Integrationsamt hatte der Kündigung zugestimmt.
 

Wesen der Änderungskündigung

Wie das LAG in seiner Entscheidung ausführt, handelt es sich bei einer Änderungskündigung um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die mit dem Angebot der Fortsetzung zu geänderten Arbeitsbedingungen verbunden ist ¬– wenn der ursprüngliche Arbeitsplatz weggefallen ist, heißt das aber, dass die in Elternzeit befindliche Person nach ihrer Rückkehr eine andere Position bekleiden soll. Konkret ging es hier um die Bedingungen und Aufgaben, die die Arbeitnehmerin vor der Zuweisung des nunmehr weggefallenen Jobs innehatte. Das Angebot nahm die Angestellte nicht an und wandte sich mit Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Potsdam gegen die Kündigung.
 

Zulässige unternehmerische Entscheidung

Das Arbeitsgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen und dieser Entscheidung hat das LAG nunmehr bestätigt. Der Wegfall des Arbeitsplatzes basiere auf einer zulässigen unternehmerischen Entscheidung, heißt es in der Begründung. Eine Beschäftigung zu den letztmals vor der Elternzeit geltenden Bedingungen sei nicht mehr möglich. Da die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt, ist die Kündigung in Verbindung mit dem Angebot einer anderen Stellung nicht zu beanstanden. Weil die Arbeitnehmende das Angebot nicht angenommen hat, ist das Arbeitsverhältnis beendet.
LAG Berlin-Brandenburg, Az. 16 As 1750/21Bildnachweise: © Unsplash / Kev Costello]]>

Beitrag von Alexander Pradka

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